Finanzierung Xanten

„Unser Ziel ist es, Transparenz und Bildung im Finanzwesen zu fördern, damit unsere Kunden fundierte Entscheidungen treffen können und ihre finanziellen Ziele mit Vertrauen und Klarheit erreichen.“

Finanzprodukte

Eine Aktie, auch bekannt als share (englisch), ist ein Finanzinstrument, das den Anteil an einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Europäischen Gesellschaft (SE) verbrieft.

Aktien dienen als Finanzierungsinstrument für Kapitalgesellschaften, indem sie Eigenkapital (Grundkapital oder Kommanditkapital) beschaffen. Diese Rechtsformen können ihre Aktien auf dem Aktienmarkt an Aktionäre veräußern. Aktionäre erhalten mit einer Aktie ein Wertpapier, das verschiedene Rechte und Pflichten verbrieft, und sie zahlen den Kurswert als Gegenleistung. Ein Aktieninhaber wird insbesondere Gesellschafter der AG oder KGaA, im Gegensatz zu den Inhabern von Unternehmensanleihen, die als Gläubiger fungieren.

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft wird festgelegt, wie das Grundkapital in Aktien aufgeteilt wird, entweder als Globalurkunden oder effektive Stücke. Die Ausgabe von Aktien wird als Emission bezeichnet, die auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgen kann.

Unternehmen können Aktionäre am Gewinn durch Dividenden beteiligen. Die Dividende ist eine pro Aktie geleistete Zahlung, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung des Unternehmens beschlossen wird.

Am Aktienmarkt gibt es verschiedene Marktteilnehmer wie Aktionäre, Anleger (institutionelle und private), Emittenten, Kreditinstitute sowie Börsenhändler und -makler (heute: Skontroführer). Die Motive dieser Marktteilnehmer können Geldanlage, Dienstleistung, Arbitrage oder Spekulation sein. Markttransparenz wird durch Börsenkurse und Veröffentlichungen der Unternehmensdaten geschaffen, und die Marktmechanismen bestimmen die Kursbildung durch Angebot und Nachfrage. Typische Marktdaten sind neben dem Börsenkurs die Dividendenrendite und der Aktienindex.

Aktienemission bezeichnet die Ausgabe neuer Aktien. Dies kann bei der Neugründung einer AG, der Umwandlung einer Gesellschaft in eine AG, der Kapitalerhöhung oder beim Aktiensplit geschehen. Die neuen Aktien können über den Primärmarkt an ein breites Publikum platziert werden, oft unter Vermittlung einer Investmentbank, die eine Provision erhält.

Grundlagen Alternative Investmentsfonds

Anleihen

Eine Anleihe, auch bekannt als festverzinsliches Wertpapier, Rentenpapier, Schuldverschreibung oder Obligation, ist ein Finanzinstrument, das dem Gläubiger das Recht auf Rückzahlung des Kapitals sowie die Zahlung vereinbarter Zinsen einräumt.

Zinsen, ob fest oder variabel, sind untrennbar mit Anleihen verbunden. Sie dienen typischerweise zur langfristigen Fremdfinanzierung des Schuldners und zur Kapitalanlage für den Gläubiger (Anleger). Zu den Arten von Anleihen gehören Staatsanleihen (einschließlich Kommunalanleihen, Kommunalobligationen, Landesanleihen oder sonstige öffentliche Anleihen), Unternehmensanleihen und Pfandbriefe. Kredite wie Privatkredite und Schuldscheindarlehen fallen nicht unter diese Wertpapiergattung.

Ein festverzinsliches Wertpapier ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der zwei Hauptpunkte umfasst:

  1. Zinszahlung: Der Käufer erhält als Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals während der Laufzeit den in der Urkunde festgelegten Zins.
  2. Tilgung: Nach Ablauf der Laufzeit endet das Schuldverhältnis durch die Rückzahlung des Nennwerts.

Im Gegensatz zu Aktien gewährt der Kauf einer Unternehmensanleihe dem Käufer keinen Anteil am Eigenkapital des Unternehmens, sondern stellt ihm Kapital in Form von Fremdkapital zur Verfügung.

Handel:

Anleihen werden am Rentenmarkt, einem Marktsegment des Kapitalmarktes, gehandelt. Neuemissionen erfolgen im Primärmarkt, während bereits ausgegebene Anleihen im Sekundärmarkt gehandelt werden.

Obwohl Anleihen in den meisten Ländern nicht börsennotiert sein müssen, werden sie oft außerbörslich gehandelt, wodurch der Handel über Börsen für die Kursbestimmung relativ unbedeutend wird.

Anleihen gelten als vergleichsweise risikoarme Anlageform aufgrund ihrer definierten Zinsansprüche und festen Rückzahlung. Institutionelle Anleger wie Versicherungen sind häufig verpflichtet, einen Teil ihrer Gelder in Anleihen mit hoher Bonität anzulegen. Bei niedriger Bonität des Schuldners bieten Anleihen mit entsprechend hoher Verzinsung einen Ausgleich für das höhere Kreditrisiko.

Emittenten:

Anleihen werden von verschiedenen Organisationen herausgegeben, darunter Staaten, Gebietskörperschaften, Kreditinstitute und Unternehmen außerhalb des Bankensektors. In Deutschland werden beispielsweise Staatsanleihen vom Bund, von Ländern und Gemeinden sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften herausgegeben.

Gut vorgesorgt mit Unterstützung des Arbeitgebers

Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist der Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur

• Altersversorgung,

• Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod oder

• Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt.

Rechtsanspruch

Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser Teile ihres Lohnes oder Gehalts in einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung umwandelt, die sogenannte Entgeltumwandlung.

Steuervorteile

Die betriebliche Altersversorgung bietet aber nicht nur eine zusätzliche Rente und/oder einen zusätzlichen Risikoschutz. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren auch von beachtlichen Steuervorteilen.

Vorteile für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber bietet sie eine Möglichkeit, Mitarbeiter zu binden und zu motivieren. Zudem spart der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung oftmals Lohnnebenkosten.

Wer hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung? 

Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Teilzeit arbeiten, sowie für geringfügig Beschäftigte. Zum Kreis der Berechtigten gehören

• unbefristet angestellte Mitarbeiter,

• Teilzeitkräfte,

• Auszubildende,

• Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag und

• Geschäftsführer.

Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau selbst finanziert (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber ist seit 2019 verpflichtet, sich hierbei mit einem Zuschuss zu beteiligen (Details weiter unten). Daneben gibt es bereits heute viele Tarifverträge und auch Betriebsvereinbarungen, die eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vorsehen.

Bis zu welcher Höhe können Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung verlangen?

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgelt in einer Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umwandelt. Im Jahr 2024 entspricht dies einem Betrag in Höhe von 3.624 Euro. Dieser Betrag kann steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden (siehe unten).

Die Zusage

Die betriebliche Altersversorgung ist durch eine Vielzahl von arbeits-, steuer- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften geregelt. Eine der wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen betrifft die Art der Versorgungszusage des Arbeitgebers.

Es gibt zwei verschiedene Arten einer Versorgungszusage:

• die unmittelbare Zusage

• die mittelbare Zusage

Möchte der Arbeitgeber die späteren Leistungen selbst

erbringen, dann erteilt er eine unmittelbare Versorgungszu­sage wie bei der Direktzusage, auch Pensionszusage genannt. Wird die betriebliche Altersversorgung des Unternehmens in einem der anderen vier Durchführungswege organisiert (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds), erhält der Arbeitnehmer eine mittelbare Versor­gungszusage. Der Arbeitgeber kann dabei grundsätzlich zwischen drei Formen der Zusage wählen (siehe Schaubild Punkt 1-3).

Seit 2018 haben darüber hinaus die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, tarifvertraglich eine neue Form der Zusage zu vereinbaren, die „reine Beitragszusage“(siehe rechts Punkt 4). Hier sagt der Arbeitgeber lediglich die Zahlung bestimmter Beiträge an einen externen Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) zu; eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine konkret bezifferte Leistung besteht hingegen nicht. Auch der eingesetzte Versorgungsträger darf in diesen neuen Sozialpartnermodellen keine (Mindest-)Leistungen garantieren. Damit soll erreicht werden, dass der Versorgungsträger sein Kapital möglichst renditeorientiert anlegen kann, um so höhere Leistungen zu erzielen. Um zu starke Leistungsschwankungen, insbesondere auch mögliche Leistungsabsenkungen zu vermeiden, sollen die Tarifvertragsparteien nach dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren, dass die Arbeitgeber zusätzliche Sicherungsbeiträge an den Versorgungsträger zahlen, damit dieser entsprechende Sicherungspuffer bilden kann.

Der Tarifvertrag entscheidet

In der Praxis sind einheitliche Versorgungsregeln üblich, die allen Arbeitnehmern oder genau definierten Arbeitnehmergruppen entsprechende Leistungen zusagen. In vielen Unternehmen und Branchen basieren Versorgungszusagen auf Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.

Wichtig: Nicht alle Branchen geben das gesamte Bruttogehalt (Entgelt) für die Umwandlung frei. In der Baubranche dürfen zum Beispiel nur Lohnbestandteile oberhalb des Mindestlohns umgewandelt werden, im Druckgewerbe nur Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Oft legen Flächen- oder Haustarifverträge auch den Durchführungsweg und den oder die Träger der betrieblichen Altersversorgung fest.

Der Arbeitgeber entscheidet:

Ergeben sich über einen Tarifvertrag keine Vorgaben für die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung, entscheidet der Arbeitgeber, üblicherweise gemeinsam mit dem Betriebsrat oder dem einzelnen Arbeitnehmer, ob er eine von ihm finanzierte betriebliche Altersversorgung einführen und wie er sie dotieren will. Der Arbeitgeber kann hier den Durchführungsweg und seinen finanziellen Beitrag allein festlegen.

Den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt das Unternehmen, wenn es

• eine Pensionskasse,

• eine Direktversicherung oder

• einen Pensionsfonds

als Durchführungsweg anbietet. Macht der Arbeitgeber kein Angebot, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Allerdings bestimmt der Arbeitgeber das Versicherungsunternehmen. Viele Arbeitgeber leisten seit jeher in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung finanziert, freiwillig einen Zuschuss zumindest in der Höhe, in der der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem Jahr 2019 neu abgeschlossen werden, ist der Zuschuss aber verpflichtend. So muss der Arbeitgeber hier 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den eingesetzten externen Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Seit Beginn des Jahres 2022 gilt diese Verpflichtung auch für bereits bestehende Entgelt­umwandlungsvereinbarungen.


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1. Direktzusage / Pensionszusage

2.Unterstützungskasse („U-Kasse“)

3.Direktversicherung

4.Pensionskasse 

5.Pensionsfonds

1. Direktzusage / Pensionszusage

Bei der Direkt- bzw. Pensionszusage zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei Erreichen des Rentenalters die vereinbarte Leistung, beispielsweise eine monatliche Betriebsrente. Sollte der Arbeitnehmer vorher invalide werden oder sterben, sind er bzw. die Hinterbliebenen vielfach ebenfalls über die Direktzusage des Arbeitgebers finanziell abgesichert. Der Umfang der Leistung richtet sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Einkommens während der Erwerbstätigkeit. Dabei sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt: Hier übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Leistungsverpflichtung. Finanziert wird eine Direktzusage in der Regel allein vom Unternehmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich aber auch darauf verständigen, Teile des Lohnes oder Gehalts für eine Direktzusage umzuwandeln. Der Betrieb wird bei dieser Zusageform durch mögliche vorzeitige Versorgungsfälle mit einem vergleichsweise hohen finanziellen Risiko belastet – vor allem, wenn er nur wenige Mitarbeiter hat.

Rückdeckungsversicherung*

Um diese betriebsfremden Risiken abzusichern und bei Eintritt des Versorgungsfalles das erforderliche Kapital garantiert zur Verfügung zu haben, ist vor allem Arbeitgebern kleinerer und mittlerer Unternehmen dringend der Abschluss einer Rück­deckungsversicherung zu empfehlen. Eine Vielzahl von Versicherern bietet entsprechende Rückdeckungsversicherungen an. Für Beiträge oder Zuwendungen gibt es grundsätzlich keine Obergrenzen. Auf Grund des relativ hohen Verwaltungsaufwandes eignet sich die Direktzusage in aller Regel nicht für kleinere Betriebe.

*Rückdeckungsversicherung nennt man eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zur Rückdeckung seiner Versorgungszusage auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung. Bezugsberechtigt für die Leistungen der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber.

2.Unterstützungskasse („U-Kasse“)


Eine Unterstützungskasse* ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen, zumeist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet – finanziert entweder direkt von ihm selbst oder durch Entgeltumwandlung, also vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Ähnlich wie bei der Direktzusage sind die Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.

Freie Wahl der Vermögensanlage

Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens frei. Die Unterstützungskasse darf ihr Vermögen beispielsweise auch beim jeweiligen Trägerunternehmen, quasi als Darlehen, anlegen.Da die Unterstützungskassenzusage für das Unternehmen im Leistungsfall mit erheblichen Risiken verbunden ist, sollte der Arbeitgeber – wie auch bei der Direktzusage – zur Sicherstellung der späteren Versorgungsleistungen eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Für den Arbeitgeber ist dieses Modell der rückgedeckten Unterstützungskasse auch deshalb attraktiv, weil die Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die diese nahezu vollständig als Beiträge an die Rückdeckungs­versicherung verwendet, steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der Arbeitnehmer hat dabei die Möglichkeit, im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers eine Rückdeckungsversicherung, auf deren Leistungen die Zusage des Arbeitgebers verweist („kongruente Rückdeckung“), als Versicherungsnehmer privat fortzuführen. Die Ansprüche gegen den Versicherer treten dann an die Stelle der Ansprüche gegen den PSVaG, der ansonsten einstandspflichtig wäre.

Gruppenunterstützungskassen

Um den Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering zu halten, bietet es sich für kleinere und mittlere Unternehmen an, ihre Versorgung über sogenannte Gruppenunter­stützungskassen abwickeln zu lassen. Diese übernehmen gegen Gebühr einen Großteil des Verwaltungsaufwandes.

Unterstützungskassen sind die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Einige der heute noch tätigen haben eine mehr als 170-jährige Geschichte. Ursprünglich waren sie typische Versorgungswerke einzelner Großunternehmen oder Konzerne. Heute gibt es aber auch viele Gruppenunterstützungskassen, die für mehrere Firmen die betriebliche Altersversorgung organisieren und verwalten.

3.Direktversicherung*


Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber per Einzel-oder Gruppenvertrag eine Lebensversicherung für seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer ab. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist somit der Arbeitgeber – Begünstigter oder auch Bezugsberechtigter aber ist der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen. Die Aufwendungen sind für den Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Anlageregulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Dabei steht die Sicherheit der zugesagten Leistung im Vordergrund. So müssen die Versicherungsunternehmen sämtliche Vermögenswerte so anlegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sicher gestellt werden. Auch bei der fondsgebundenen Direktversicherung werden durch ausgewogene Kapitalanlage die arbeitsrechtlich geforderten Mindestleistungen sicher gestellt. Bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber bis auf bestimmte Ausnahmefälle nicht zur Zahlung von Beiträgen an den Pensions­Sicherungs­Verein (PSVaG) verpflichtet.

Geringer Verwaltungsaufwand

Die Direktversicherung eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, da der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering ist und er faktisch kein finanzielles Risiko trägt. Auch für den Arbeitnehmer ist dieser klassische Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung sehr attraktiv. Für die Direktversicherung gibt es eine Vielzahl an Ausgestal-tungsmöglichkeiten, um unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorgaben in für den Arbeiternehmer ausgewogenes Maß an Sicherheit und Rendite zu erzielen. Die klassische Rentenversicherung mit garantierten Leistungen wird immer seltener genutzt. Sie wurde von Rentenversicherungen mit reduzierten Garantien abgelöst, die sog. Mischform. Diese ermöglichen einer chancenorientierte Kapitalanlage im Niedrigzinsumfeld. In der Rentenphase bieten sie die gleiche Sicherheit einer lebenslangen, nicht fallenden Rente. Sie machen inzwischen den Großteil neuer Verträge aus. Zudem gibt es auch die rein fondsgebundenen Ausgestaltungen.

*Die Direktversicherung ist der Klassiker der betrieblichen Altersversorgung – mit einem geringen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber und einem hohen Maß an Sicherheit und Rendite für den Arbeitnehmer.


Vor- und Nachteile der Direktversicherung

4.Pensionskasse 

Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Unternehmen. Sie werden von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen und sind aufsichtsrechtlich Versicherungen. Pensionskassen gewähren den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Sie finan-zieren sich über Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus Vermögenserträgen. Wie andere Versicherungen unterliegen sie der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Pensionskassen müssen ihr Vermögen eher konservativ anlegen. Wie bei der klassischen Direktversicherung steht eine kontinuierliche und sichere Rendite im Vordergrund. Dabei gibt es zwei Arten von Pensionskassen: zum einen die an einen Arbeitgeber oder eine Gruppe von Arbeitgebern gebundenen Firmenpensionskassen, zum anderen sogenannte Wettbewerbspensionskassen:

Für die Firmenpensionskassen gelten besondere aufsichtsrechtliche Regelungen. So unterliegen etwa ihre Versicherungstarife dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht. Besonderes Merkmal solch „regulierter“ Pensionskassen ist, dass sie ihre Leistungen kürzen können, sollte es einmal zu einer Unterdeckung kommen; für die entstandene Lücke hätte dann allerdings der Arbeitgeber einzustehen. Wird dieser insolvent, schützt ab dem Jahr 2020 der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Ansprüche der Arbeitnehmer. Der volle Schutz greift dabei für Insolvenzfälle ab 2022. Bis 2021 galt eine Übergangsregelung mit einem Mindestschutz.

Wettbewerbspensionskassen sind in der Regel von Lebensversicherungsunternehmen gegründete Einrichtungen, für die im Wesentlichen dieselben aufsichtsrechtlichen Regeln gelten wie für Lebensversicherer („deregulierte“ Pensionskassen). So ist etwa eine Kürzung der Leistungen ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Wettbewerbspensionskassen in der Regel Mitglied im gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor (siehe S. 23), sodass der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers zusätzlich geschützt ist. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber hier nicht in den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) einzahlen.

Vor- und Nachteile der Pensionskasse

5.Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, der den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt. Er orientiert sich an angelsächsischen Vorbildern und bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein höheres Maß an Flexibilität als die herkömmlichen Modelle betrieblicher Altersversorgung. Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen.

Sie dürfen ihr Vermögen in höherem Maße auch am Aktienmarkt anlegen, um dessen Renditechancen besser nutzen zu können. Allerdings ergeben sich daraus auch höhere Risiken, da die Kurse am Aktienmarkt zum Teil stark schwanken.

Die zwei Formen des Pensionsfonds

Den Pensionsfonds gibt es zunächst in einer versicherungsförmigen Ausgestaltung, bei der der Pensionsfonds die Leistungen wie ein Lebensversicherer garantiert. Der Pensionsfonds kann seine Leistungen aber auch nicht versicherungsförmig zusagen, etwa in Fällen der Übernahme einer vom Arbeitgeber erteilten Direktzusage. In diesem Fall werden die vom Arbeitgeber für die Übertragung aufzubringenden Beiträge an den Pensionsfonds mit einem marktnahen Zins berechnet. Sollten allerdings die im Pensionsfonds vorhandenen Mittel nicht zur vollständigen Finanzierung der zugesagten Leistungen ausreichen, ist der Arbeitgeber zu Beginn der Auszahlungsphase zum Nachschuss verpflichtet. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer wie bei der Direkt- und Unterstützungskassenzusage über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Der Beitrag des Arbeitgebers zum Pensions-Sicherungs-Verein ist dabei aber erheblich niedriger als der Regelbeitrag.

Vor- und Nachteile des Pensionsfonds

Steuervorteile für den Arbeitnehmer

Beiträge bzw. Aufwendungen für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse sind für den Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig. Beiträge zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen, also Direktversicherung , Pensionskasse oder auch Pensionsfonds , unabhängig davon, ob sie vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber geleistet werden, sind grundsätzlich steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte. Im Jahr 2024 sind Beiträge in Höhe von bis zu 7.248 Euro steuerfrei. 

Die steuerliche Behandlung der Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung (BAV)

Riester-Förderung

Steuerrechtlich besteht für die versicherungsförmigen Durchführungswege auch die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Form von Zulagen und Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen: Die staatliche Grundzulage beläuft sich auf 175 Euro. Für jedes Kind, für das der Arbeitnehmer Kindergeld bezieht, gibt es zudem eine Kinderzulage in Höhe von grundsätzlich 185 Euro. Für jedes nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kind beträgt die Zulage sogar 300 Euro pro Jahr.

Wichtig: Die volle Zulage wird aber nur dann dem Vertrag gutgeschrieben, wenn mindestens 4 % des beitragspflichtigen persönlichen Vorjahreseinkommens – einschließlich der staatlichen Zulage – eingezahlt werden.

Im Bereich der Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung prüft das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob für den Arbeitnehmer die Steuerersparnis im Rahmen des Sonderausgabenabzugs höher ist als die Zulage. Ist dies der Fall, bekommt der Begünstigte die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung direkt erstattet. Jedes Jahr können zuzüglich der Zulagen für die Riester-Rente maximal 2.100 Euro an Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die dabei erreichte staatliche Förderquote am Gesamtbeitrag kann über 90 % betragen.

BAV-Förderung für Geringverdiener

Mit einer weiteren steuerlichen Förderung, dem sogenannten BAV-Förderbetrag können speziell Arbeitnehmer, mit geringerem Einkommen eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung erhalten. Zahlt der Arbeitgeber für Mitarbeiter mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.575 Euro zwischen 240 und 960 Euro pro Jahr für eine Direktversicherung,eine Pensionskasse oder auch einen Pensionsfonds, so sind diese Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitgeber kann 30 Prozent seines Aufwandes (also zwischen 72 und 288 Euro) von der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer abziehen. Zudem stellen die Beitragszahlungen für den Arbeitgeber steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben dar.

Betriebliche Altersversorgung lohnt sich

Der Arbeitnehmer kann im Jahr 2024 in die versicherungsför-migen Durchführungswege bis zu 7.248 Euro steuerfrei einzahlen. Darüber hinaus kann er für weitere Beiträge bis zu 2.100 Euro – einschließlich der staatlich zu zahlenden Zula-gen – die Riester­Förderung nutzen. Zudem können zwischen 240 bis 960 Euro im Rahmen des BAV-Förderbetrags steuerfrei vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen eingezahlt werden.

Die steuerliche Behandlung der Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung (BAV)

Die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Steuerpflicht. Da die Beiträge während der Anwartschaftsphase grundsätzlich steuerfrei sind bzw. nicht steuerpflichtig erbracht werden, sind die späteren Leistungen aus einer Direkt- oder auch Unterstützungskassenzusage voll steuerpflichtig. Soweit die Leistungen aus den versicherungs-förmigen Durchführungswegen auf steuerlich geförderten bzw. steuerfreien Beiträgen beruhen, sind die Leistungen ebenfalls in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser im Alter auf Grund der Einkommenssituation in aller Regel niedriger ist als während der Erwerbsphase.

Sozialabgaben in der Betrieblichen Altersversorgung (BAV

Die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen für Direktzusagen und Unterstützungskassen sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Auch die Aufwendungen bei der Entgeltumwandlung sind bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei. 

Für den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung gilt: Die steuerfreien Beiträge unterliegen in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht der Sozialabgabenpflicht (= 3.624 Euro in 2024), gleich ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung die Aufwendungen finanziert.

Zu beachten ist allerdings, dass bei Auszahlung im Alter auf die Leistungen aus allen fünf Durchführungswegen Beiträge zur gesetzlichen Kranken­ und Pflegeversicherung anfallen. Dabei gilt allerdings ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Somit bleiben im Jahr 2024 monatlich bis zu 176,75 Euro GKV-beitragsfrei. Ausgenommen von einer Verbeitragung sind Leistungen aus Riester-geförderter betrieblicher Altersversorgung. Hier sind allerdings die in der Ansparphase geleisteten Beiträge sozialversicherungspflichtig.

Flexibilität und Sicherheit

Unverfallbarkeit und Übertragbarkeit


Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis kommt es für den Fortbestand der Versorgungsansprüche darauf an, ob die erworbenen Ansprüche („Anwartschaft“) auf die betriebliche Altersversorgung nicht mehr verfallen können, in der Fachsprache, ob sie „unverfallbar“ sind. Entscheidend ist, ob die betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert wurde:

Bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Zusage, die bis einschließlich 2017 erteilt worden ist, behält der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Versorgungsanspruch dem Grunde nach, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 25 Jahre alt ist und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Für Zusagen ab dem 1. Januar 2018 gelten hingegen aufgrund der Umsetzung der europäischen Mobilitäts-Richtlinie ein Mindestalter von nur noch 21 Jahren und eine Unverfallbarkeitsfrist von nur noch drei Jahren. Dabei gelten für die „Altzusagen“ (Zusagen bis einschließlich 2017) Übergangsregelungen, die sicher stellen, dass die hier anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den Arbeitnehmern mit Neuzusagen ab 2018 nicht benachteiligt werden. Bei Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung sind die daraus erworbenen Ansprüche auf eine spätere Leistung sofort unverfallbar. Sämtliche Beiträge, die für die Altersversorgung des Arbeitnehmers verwendet werden, führen damit auch tatsächlich zu Leistungen im Versorgungsfall. Die Höhe der Anwartschaft entspricht dem bis dahin angesparten Wert der Versorgung.

Arbeitnehmer kann den Vertrag privat fortführen

Bei einer im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds hat der Arbeitnehmer ein gesetzliches Recht, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Vertrag mit eigenen Beiträgen privat fortzusetzen. Aber auch bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen und Pensionskassenversorgungen kann er den Vertrag im Regelfall fortsetzen, da ihm ein solches Recht vom Arbeitgeber vertraglich eingeräumt wird (sogenannte versicherungsvertragliche Lösung).

Übertragbarkeit bei Jobwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel sind die erworbenen Rentenansprüche grundsätzlich übertragbar. Die bei dem ehemaligen Arbeitgeber erworbene Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung kann in einen bestimmten Wert umgerechnet werden. Dieser „Übertragungswert“ kann dann bei einem Arbeitsplatzwechsel in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers eingestellt werden. Der neue Arbeitgeber ist nicht an die Ausgestaltung der alten Versorgungszusage gebunden, sondern er kann auf der Grundlage des mitgebrachten Kapitalbetrages eine wertgleiche Zusage erteilen. Wie hoch diese Zusage ausfällt und wie sie im Einzelnen ausgestaltet wird, hängt von dem Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers ab. Durch die steuerrechtliche Begleitung der Übertragung entstehen dem Arbeitnehmer dabei zumindest beim Wechsel innerhalb der internen Durchführungswege (Direktzusage und Unterstützungskasse) bzw. innerhalb der externen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) keine steuerlichen Nachteile.

Übertragungsanspruch und Übertragungsabkommen

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Übertragung der Zusagen, vorausgesetzt, sie wurden nach dem 31. Dezember 2004 erteilt und über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt. Nahezu alle in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen, ein Großteil der überbetrieblichen Pensionskassen und viele versicherungsförmige Pensionsfonds haben ein entsprechendes Übertragungsabkommen abgeschlossen. Das Abkommen sichert den Arbeitnehmern besondere Vorteile: Bei der Übertragung auf den Anbieter des neuen Arbeitgebers wird

• keine erneute Gesundheitsprüfung vorgenommen und

• es entstehen keine neuen Abschlusskosten.

Das Abkommen ermöglicht sowohl Übertragungen innerhalb des jeweiligen Durchführungswegs, aber auch zwischen diesen drei versicherungsförmigen Durchführungswegen. Es könnte bei Arbeitgeberwechsel also beispielsweise von einer Pensionskassenzusage auf eine Direktversicherungszusage gewechselt werden.

Sicherheit

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht: Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG)

Hat der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung unmittelbar über ihn selbst, über eine Unterstützungskasse, eine regulierte (Firmen-)Pensionskasse oder über einen Pensionsfonds zugesagt, sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Denn in solchen Fällen tritt der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) an die Stelle des Arbeitgebers und übernimmt dessen Leistungsverpflichtung. Die Insolvenzsicherung über den PSVaG greift naturgemäß nicht im Rahmen etwaiger neuer Sozialpartnermodelle (s. dazu im Einzelnen S. 5). Denn hier besteht aufgrund der neuen Zusageform „reine Beitragszusage“ keine Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers.

Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG)

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein alleiniger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Über ein Konsortium von Lebensversicherungsunternehmen zahlt er die wegen Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers übernommenen Renten aus. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden durch Beiträge der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber aufgebracht. Bei der Finanzierung handelt es sich nicht um ein Anwartschaftsdeckungsverfahren, sondern um ein Rentenwert-umlageverfahren. Charakteristisch dafür ist, dass die Beitragssätze von Jahr zu Jahr schwanken, da sich der sogenannte Schadenverlauf in den Beitragssätzen unmittelbar niederschlägt – je nach der Zahl der Insolvenzen und nach der Höhe der dadurch entstandenen Schäden.

Protektor

Führt der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine deregulierte Wettbewerbs-pensionskasse extern durch, besteht in aller Regel keine Verpflichtung zum Insolvenzschutz über den Pensions­-Sicherungs­-Verein. Diese externen Versorgungsträger übernehmen die Leistungsverpflichtungen und Garantien von Beginn an und unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht sowie restriktiven Anlagebestimmungen. Darüber hinaus besteht ein zusätzlicher Schutz für den theoretischen Fall der Insolvenz eines Lebensversicherungsunternehmens oder einer deregulierten Wettbewerbspensionskasse: Hier sind die Kunden nicht nur über eine freiwillige Sicherungseinrichtung der Versicherungswirtschaft abgesichert, sondern auch über den gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor.

Wie werden Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung behandelt, wenn Bürgergeld beantragt wird?

Anders als die meisten Sparprodukte sind Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung auch bei einer längeren Arbeitslosigkeit geschützt. Für den Fall, dass jemand Bürgergeld beantragt, kann der Staat die Bewilligung nicht von einer Verwertung der zuvor erworbenen unverfallbaren Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung abhängig machen.

Anders ausgedrückt: Im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers werden solche Anwartschaften nicht berücksichtigt, da sie zum nicht verwertbaren Vermögen zählen. Dies gilt etwa auch dann, wenn der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer Versicherungsnehmer der zuvor vom Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen Direktversicherung wird, da auch in diesem Fall kein Zugriff auf die während des Arbeitsverhältnisses aufgebauten Ansprüche möglich ist.

Was passiert bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis?

Während Zeiten, in denen der Arbeitnehmer kein Entgelt erhält (z. B. längere Krankheitsphasen, Elternzeit), hat er das Recht, eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zu leisten. Auf die sich daraus ergebenden Leistungen erstreckt sich dann automatisch die Zusage des Arbeitgebers. Damit sollen Versorgungslücken vermieden werden. Wird während der Elternzeit, in der das Arbeitsverhältnis fortbesteht, keine Prämie an die Direktversicherung oder Pensionskasse gezahlt und wird deshalb die Lebensversicherung vom Versicherer in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, haben die aus der Versicherung berechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, die Lebensversicherung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortzusetzen. Die Versicherung kann also zum bisherigen Tarif und ohne erneute Gesundheitsprüfung weitergeführt werden. Die Regelung gilt allerdings nicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Können bAV-Anwartschaften abgefunden werden?

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses sind Abfindungen von Betriebsrentenanwartschaften unbeschränkt möglich. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen aus und war die Versorgungsanwartschaft bereits unverfallbar, bleibt die Anwartschaft grundsätzlich aufrechterhalten. Eine Abfindung ist nicht möglich. Dem Arbeitnehmer werden stattdessen im Alter die angesparten Altersrenten gezahlt.  Aber es gibt eine Ausnahme von dieser Regel: Eine sehr geringe Versorgungsanwartschaft kann abgefunden werden. Dies ist grundsätzlich auch auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers möglich. Macht der Arbeitnehmer allerdings von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber Gebrauch, schließt dies eine Abfindung aus. Die Abfindung von bereits laufenden Renten, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, ist nur bei sehr niedrigen Beträgen (2024: monatliche Rente 35,35 Euro) möglich. Nicht unter das Abfindungsverbot fällt es, wenn bei einer Rentenversicherung vor Beginn der Auszahlungsphase ein vertraglich eingeräumtes Kapitalwahlrecht ausgeübt wird.

Ein Bausparvertrag vereint Sparplan und Baufinanzierung.

Beim Vertragsabschluss wird eine Bausparsumme festgelegt, die sich aus dem Eigenanteil des Bausparers (Bausparguthaben) und einem vereinbarten Darlehen zusammensetzt. Das Bausparguthaben kann je nach Tarif 30, 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme ausmachen und wird üblicherweise durch monatliche Sparraten angespart, kann aber auch durch Einmalzahlungen oder eine Kombination aus beidem erfolgen.

Sobald das Bausparguthaben erreicht ist, hat der Bausparer Anspruch auf eine zweckgebundene Baufinanzierung für Wohnimmobilien. Die Bausparer bilden eine Gemeinschaft, wobei die Guthaben aller Bausparer die Refinanzierung für die Darlehen anderer Bausparer darstellen.

Die Zuteilung des Vertrags erfolgt nach einer festgelegten Wartezeit, nach der die Bausparsumme ausgeschüttet wird. Da das Darlehen hauptsächlich aus den angesparten Guthaben anderer Bausparer finanziert wird, ist der Zeitpunkt der Zuteilung nicht genau vorhersehbar. Die Bausparkassen bieten verschiedene Tarife an, die die Konditionen für Spar- und Darlehenszinsen, Anspar- und Tilgungszeit, Mindestguthaben bei Zuteilung und andere Faktoren festlegen.

Phasen des Bausparvertrags:

– Sparphase: Ansammeln des benötigten Bausparguthabens.

– Zuteilung: Freigabe der Bausparkasse für die Auszahlung des Darlehens.

– Darlehensphase: Gewährung des Darlehens, das bis zur vereinbarten Bausparsumme fehlende Kapital deckt.

Das Darlehen wird zu den bei Vertragsabschluss vereinbarten Zinssätzen gewährt, unabhängig von aktuellen Marktzinsen. Es kann jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden.

Einige Bausparkassen verlangen eine Risikolebensversicherung, um die Rückzahlung der Darlehensbeträge im Todesfall des Bausparers zu gewährleisten.

Das Bauspardarlehen kann für wohnwirtschaftliche Maßnahmen wie Neubau, Kauf oder Sanierung von Wohngebäuden, Grundstückskäufe und Ablösung anderer Darlehen verwendet werden.

Ein Exchange Traded Fund (ETF), auf Deutsch börsengehandelter Investmentfonds, bildet einen bestimmten Index ab, um sicherzustellen, dass sich seine Wertentwicklung parallel zum Index verhält.

Im Gegensatz zu aktiv verwalteten Fonds, bei denen Fondsmanager Unternehmensanteile gemäß einer bestimmten Strategie erwerben, bilden passive Fonds stets einen Index ab, wie z.B. den MSCI World oder den DAX. Dadurch entfällt die Notwendigkeit aufwendiger Marktanalysen für ETFs, was zu deutlich niedrigeren Gebühren führt im Vergleich zu aktiv verwalteten Investmentfonds. Investoren erwarten daher mindestens eine Rendite, die der des Index entspricht.

Jedem ETF liegt ein zugrunde liegender Index zugrunde, den das Produkt nachbildet. ETFs benötigen keine Fondsmanager, werden jedoch wie herkömmliche Aktien an der Börse gehandelt. Es gelten die üblichen Regeln: Während der Handelszeiten können interessierte Anleger ETFs jederzeit kaufen oder verkaufen.

Markt:

Der Markt für ETFs wächst kontinuierlich, und das aus guten Gründen: Im Vergleich zu aktiv verwalteten Fonds bieten ETFs klare Vorteile. Ein wichtiger Vorteil, insbesondere in Zeiten niedriger Zinsen, ist der Kostenvorteil. Da ETFs einen Index abbilden und kein Fondsmanagement benötigen, sind die laufenden Kosten deutlich niedriger als bei aktiven Fonds. Bereits geringfügige Gebührenunterschiede können in Zeiten knapper Renditen über Gewinn oder Verlust entscheiden.

Ein weiterer Vorteil von ETFs ist ihre Einfachheit. Investoren wissen immer genau, welche Positionen sich in ihrem Depot befinden. Dies ist bei vielen anderen Finanzprodukten nicht selbstverständlich. Bei ETFs sind die Positionen ständig einsehbar, was zu weniger Überraschungen und Vorteilen bei der langfristigen Finanzplanung führt. Der Grundsatz der Diversifikation lässt sich dank transparenter ETFs besonders einfach umsetzen.

Zusätzlich bieten ETFs als börsengehandelte Indexfonds hohe Flexibilität. Während der Handelszeiten können Anleger ETFs problemlos kaufen oder verkaufen und erhalten dabei gute Konditionen. Im Gegensatz dazu gestaltet sich der Handel mit vielen aktiv verwalteten Investmentfonds schwieriger. Rückgaben an die Fondsgesellschaft können einige Tage dauern und zu ungünstigen Kursen führen. ETFs hingegen werden von sogenannten Market Makern gehandelt, was einen reibungslosen Handel gewährleistet und Anlegern maximale Flexibilität bietet. Da ETFs keine Ausgabeaufschläge haben, können Investoren die Produkte auch aktiver handeln.

Das Girokonto, auch bekannt als Sichtkonto oder Zahlungskonto, ist ein Bankkonto, das von Kreditinstituten für ihre Kunden geführt wird, um den gesamten Zahlungsverkehr und andere Bankgeschäfte abzuwickeln. Es gilt daher als das wichtigste aller Bankkonten.

Über Girokonten können bargeldlose Zahlungen sowohl im In- als auch im Ausland abgewickelt werden, sowie Barzahlungen durch Bareinzahlungen und Barauszahlungen.

Zahlungen werden als Gutschriften (Einzahlungen) und Belastungen (Abbuchungen) des Girokontos verbucht. Diese Zahlungsvorgänge werden entweder über spezielle Vordrucke abgewickelt, die bei den Kreditinstituten eingereicht werden, oder über das Onlinebanking ausgelöst.

Andere Arten von Konten sind in der Regel mit dem Girokonto als Hauptkonto verbunden und dienen der Abwicklung bestimmter Bankgeschäfte oder unterliegen einer konkreten Zweckbindung. Dazu gehören beispielsweise Anderkonten, Fremdwährungskonten, Jugendkonten, Kautionskonten, Sparkonten, Sperrkonten, Tagesgeldkonten, Termingeldkonten, Metallkonten oder Wertpapierdepotkonten.

Gebühren und Zinsen:

Bankguthaben auf Girokonten werden normalerweise nicht verzinst. In letzter Zeit erheben jedoch immer mehr Banken sogenannte „Verwahrentgelte“, wenn die Einlagen auf dem Girokonto eine bestimmte Summe überschreiten. Dies wird von den Banken damit begründet, dass sie selbst Verwahrentgelte an die Europäische Zentralbank (EZB) zahlen müssen.

Die Sollzinsen für die Inanspruchnahme von Krediten richten sich nach den jeweils gültigen Konditionen der Banken.

Die Verzinsung einer Überziehung, oft als Dispositionskredit oder „Dispo“ bezeichnet, ist im Gegensatz dazu relativ hoch und liegt in der Regel zwischen 5 und 15 Prozent.

Die meisten Banken erheben eine Kontoführungsgebühr entweder als Pauschale oder pro Buchungsposten. Kostenlose Girokonten, die in der Vergangenheit oft an Bedingungen wie regelmäßige Geldeingänge oder reine Online-Kontoführung geknüpft waren, werden heutzutage immer seltener angeboten.

Immobilien gelten historisch gesehen als attraktive Kapitalanlagen, die dem langfristigen, konservativen Vermögensaufbau dienen. Sie sind seit jeher ein zentraler Bestandteil institutioneller Anlageportfolios aufgrund ihrer Wertstabilität und bieten einen vergleichbaren Schutz vor Vermögensverlust durch Inflation.

Als eigene Anlageklasse verfügen Immobilien über ein interessantes Rendite-Risiko-Verhältnis und sind vergleichsweise unabhängig von den Schwankungen der Kapitalmärkte. Langfristig betrachtet weisen sie relativ geringe Wert- und Ertragsschwankungen auf.

Arten von Immobilien:

Gewerbeimmobilie: Gebäude oder Gebäudeteile, die vorrangig für gewerbliche Zwecke genutzt werden, wie Büro- oder Handelsimmobilien.

Wohnimmobilie: Gebäude oder Gebäudeteile, die vorrangig für Wohnzwecke genutzt werden, wie Wohnanlagen oder Ein- und Mehrfamilienhäuser.

Spezialimmobilie: Gebäude zur Unterstützung der sozialen Infrastruktur, wie Krankenhäuser, Altersheime oder Bildungseinrichtungen.

Spezialimmobilie: Gebäude mit spezifischer, besonderer Nutzung, wie Bahnhöfe oder Hotels.

Renditeimmobilie oder Anlageimmobilie: Immobilie, die ausschließlich der Kapitalverzinsung durch Mieteinnahmen dient.

Immobilienkauf:

Der Kauf einer Immobilie erfordert drei Schritte: notarielle Beurkundung des Kaufvertrags, notarielle Beurkundung der Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Die Nebenkosten variieren in Deutschland zwischen 9,07 % und 15,14 % und umfassen Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Notargebühren sowie Kosten für die Grundbucheintragung.

Besteuerung von Immobilien:

Beim Grunderwerb fällt die Grunderwerbsteuer an. Für Grundstücke ist die Grundsteuer zu entrichten. Die Höhe hängt vom Einheitswert, der Steuermesszahl und vom Hebesatz der Gemeinde ab.

Finanzierung von Immobilien:

Immobilien können mit Eigenkapital oder Fremdkapital, wie Hypothekendarlehen, finanzert werden. Die Kredithöhe hängt von der Bonität des Käufers und der Immobilienbewertung ab. Banken oder Bausparkassen sichern Hypothekendarlehen durch Grundschuldeinträge ab. Diese werden in der Regel als Annuitätendarlehen gewährt, bei denen die monatliche Rate konstant bleibt.

Wertentwicklung/Schwankungen:

Die Preise für Immobilien sind in den letzten Jahren bundesweit gestiegen. Es gibt jedoch keine Garantie für eine weitere positive Entwicklung, da Faktoren wie die allgemeine Marktsituation, die wirtschaftliche Entwicklung und die Zinsentwicklung langfristig nicht vorhersehbar sind. Schwankungen in der Wertentwicklung sind daher möglich.

Ein Investmentfonds fungiert wie ein Sammelbehälter, in den viele Anleger Geld einzahlen. Dieses Kapital wird dann von professionellen Fondsmanagern in diverse Wertpapiere oder Immobilien investiert. Somit stellen Investmentfonds eine attraktive Anlageform für Investoren dar, die sich nicht täglich mit dem Börsengeschehen auseinandersetzen möchten, aber dennoch von den Chancen der Kapitalmärkte profitieren wollen.

Die rechtliche Grundlage für Investmentfonds bildet das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das jedoch nicht explizit von Investmentfonds spricht, sondern von Investmentvermögen oder Sondervermögen. Dabei unterscheidet das KAGB zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und Alternativen Investmentfonds (AIF).

Im Allgemeinen verstehen Anleger unter dem Begriff offene Investmentfonds Anlagen in Wertpapiere.

Die Anleger von offenen Investmentfonds erhalten für ihre Einlage Anteilsscheine am Fondsvermögen. Erwirtschaftet ein Investmentfonds Erträge aus Kursgewinnen, Dividenden, Zinsen oder ähnlichem, werden diese entweder an die Anteilseigner ausgeschüttet oder im Falle von thesaurierenden Fonds reinvestiert, wodurch der Wert der Fondsanteile steigt. Zu beachten ist die Unterscheidung zur Wiederanlage, bei der die Erträge aus eigentlich ausschüttenden Fonds wieder in denselben Fonds angelegt werden.

Die von Anlegern eingezahlte Einlage ist als Fondsvermögen vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt und gehört den Anlegern. Daher fällt sie im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nicht in die Insolvenzmasse.

Arten:

Es existieren diverse Fondsarten, die unterschiedliche Anlegerbedürfnisse bedienen. Somit ist es möglich, das Geld gemäß den individuellen Wünschen der Anleger zu investieren.

Aktienfonds:

Aktienfonds investieren das Geld der Anleger in Aktien börsennotierter Unternehmen. Dabei wird eine Vielzahl unterschiedlicher Aktien erworben, was die Schwankungsintensität im Vergleich zu Einzelaktien in der Regel verringert. Aktienfonds können verschiedene Anlageschwerpunkte haben, beispielsweise auf bestimmte Regionen, Länder oder Branchen.

Rentenfonds:

Rentenfonds investieren in verzinsliche Wertpapiere wie Staatsanleihen oder Unternehmensanleihen und eignen sich für Anleger, die regelmäßige Zinszahlungen oder Erträge bevorzugen. Das Risikoprofil eines Rentenfonds setzt sich abhängig von verschiedenen Faktoren wie Laufzeit der Anleihen, Zinsniveau, Inflation und Bonität des Emittenten zusammen. Rentenfonds weisen tendenziell geringere Wertschwankungen als Aktienfonds auf, bieten jedoch auch niedrigere Renditen.

Geldmarktfonds bzw. geldmarktnahe Fonds:

Geldmarktfonds investieren in verzinsliche Wertpapiere mit kurzer Restlaufzeit oder Zinsbindung, wie zum Beispiel Tagesgelder oder Termingelder mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr. Geldmarktnahe Fonds können auch kurzlaufende Papiere umfassen.

Mischfonds:

Mischfonds kombinieren verschiedene Anlageklassen wie Aktien, Anleihen oder Rohstoffe. Die Ertragschancen und das Risiko steigen mit dem Anteil an Aktien oder anderen risikoreichen Anlageklassen im Fonds. Das Fondsmanagement kann die Gewichtung der Anlageklassen flexibel anpassen und je nach Marktlage das Verhältnis ändern.

Offene Immobilienfonds:

Offene Immobilienfonds investieren hauptsächlich in Gewerbeimmobilien wie Einkaufszentren, Bürogebäude oder Hotels. Das Anlagevermögen wird auf verschiedene Standorte, Regionen oder Arten der Immobiliennutzung verteilt. Anleger profitieren von Mietzahlungen und dem Verkauf der Immobilien. Aufgrund der kontinuierlichen Mieterträge sind Immobilienfonds weniger schwankungsanfällig als andere Fonds.

Handel:

Anleger können Wertpapiere entweder direkt über Kreditinstitute oder Broker kaufen oder Investmentzertifikate von Investmentgesellschaften erwerben. Dabei stellt die Investmentgesellschaft eine Mischung verschiedener Aktien, Anleihen oder anderer Finanzinstrumente für ihr Investment- oder Sondervermögen zusammen.

Bei der Auswahl des richtigen Fonds sollten Anleger verschiedene Gebührenstrukturen berücksichtigen und bedenken, dass positive Wertentwicklungen in der Vergangenheit kein Indikator für zukünftige positive Entwicklungen sind. Neben der Bewertung der Managementqualität ist vor allem die Investmentidee des Fonds von Bedeutung.

Der Begriff Lebensversicherung umfasst alle Versicherungen, die biometrische Risiken wie Tod oder Invalidität absichern sowie solche, die der privaten Altersvorsorge dienen.

Eine Lebensversicherung ist eine individuelle Versicherung, die wirtschaftliche Risiken aufgrund der Unsicherheit über die Lebensdauer der versicherten Person absichert. „Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein bestimmter Zeitpunkt erreicht wird (Erlebensfall), oder im Falle des Todes der versicherten Person während der Versicherungsdauer (Todesfall).“

Lebensversicherungen gehören zur Kategorie der Personenversicherungen, da das versicherte Risiko auf der Person selbst basiert. Im Lebensversicherungsvertrag wird eine Versicherungsleistung vereinbart, die im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Begünstigten ausgezahlt wird. Lebensversicherungen werden im Allgemeinen als Summenversicherungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsleistung im Versicherungsfall als Geldleistung erbracht wird. Dabei spielt die tatsächliche wirtschaftliche Schadenshöhe keine Rolle.

Je nach vertraglicher Vereinbarung kann der Versicherungsfall definiert sein als Tod innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Todesfallversicherung), Erreichen eines bestimmten Zeitpunkts (Erlebensfallversicherung), Eintritt schwerer Krankheiten (Dread-Disease-Versicherung), Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder andere lebensbezogene Gefahren, die eine Leistung auslösen können.

Rentenversicherungen sind ebenfalls Teil der Lebensversicherungen. Dabei erfolgt eine regelmäßige Zahlung seitens des Lebensversicherers, weshalb sie als „Rentenversicherung“ bezeichnet werden.

Arten von Lebensversicherungen:

Die Unterscheidung kann nach verschiedenen Kriterien erfolgen:

1. Nach dem Versicherungsfall:

– Todesfallversicherung: Leistung erfolgt im Todesfall während der Versicherungsdauer, z. B. Risikolebensversicherung.

– Erlebensfallversicherung: Leistung erfolgt bei Erreichen des Versicherungsendes, z. B. Rentenversicherung.

– Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistung bei Berufsunfähigkeit.

– Aussteuerversicherung: Leistung bei Heirat.

– Geburtenversicherung: Leistung bei Geburt eines Kindes.

2. Nach der Kapitalbildung:

– Risiko-Versicherung: Keine oder vorübergehende Kapitalbildung, z. B. Risikolebensversicherung.

– Kapitalbildende Versicherung: Ein Teil des Beitrags dient der Kapitalbildung, z. B. gemischte Versicherungen, Rentenversicherungen.

3. Nach der Bestimmung der Versicherungsleistung:

– Konventionelle Lebensversicherung: Fester Geldbetrag als Versicherungsleistung.

– Fondsgebundene Lebensversicherung: Versicherungsleistung in Anteilseinheiten eines Fonds.

– Indexgebundene Lebensversicherung: Versicherungsleistung basierend auf einem Index.

4. Nach der Art der Versicherungsleistung:

– Kapitalversicherung: Einmalige Kapitalzahlung.

– Beitragsbefreiung: Befreiung von weiteren Beitragszahlungen.

– Rentenversicherung: Laufende Zahlung einer Rente, abhängig vom Überleben.

Einzelheiten wesentlicher Arten von Lebensversicherungen:

Risikoversicherung:

Diese gibt es in verschiedenen Ausprägungen, jedoch wird eine Leistung nur erbracht, wenn der Versicherungsfall (z. B. Tod, Berufsunfähigkeit) während der Versicherungsdauer eintritt. Es erfolgen keine Leistungen, wenn der Versicherungsfall nicht eintritt.

Anwendungsbeispiele sind die Absicherung von Hinterbliebenen, Sicherung von Verbindlichkeiten oder als Zusatzversicherung (z. B. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung). Die Risikolebensversicherung ist am verbreitesten.

Kapitalbildende Versicherung:

Diese beinhalten neben unsicheren auch sichere oder fast sichere Leistungen. Der Versicherer muss für jeden Vertrag das für die Leistung benötigte Kapital bis zur Fälligkeit der Leistung bilden. Klassische Formen sind die gemischte Lebensversicherung und die Rentenversicherung.

Anwendungen sind Kapitalanlage, Hinterbliebenenvorsorge, Familienabsicherung und Darlehenssicherung, insbesondere bei Immobilienfinanzierungen.

Es gibt also verschiedene Arten von Lebensversicherungen, die je nach Bedarf und Zielsetzung des Versicherungsnehmers gewählt werden können.

Durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2000/2001 wurde das Nettorentenniveau von 70 % auf 67 % reduziert. Das Altersvermögensgesetz, welches im Jahr 2001 beschlossen und 2002 in Kraft getreten ist, ergänzt die staatliche Rente um eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge.

Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rentenform in Deutschland, die durch staatliche Zulagen und Sonderausgabenabzug gefördert wird. Sie wurde nach dem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Walter Riester, benannt, der die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch Altersvorsorgezulagen vorangetrieben hat. Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben rentenversicherungspflichtige Personen, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen.

Die Förderung ist nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen möglich. Der Zulagenberechtigte darf die angesparten Mittel vor der Auszahlungsphase nicht „schädlich“ verwenden, beispielsweise durch vorzeitige Kündigung und anderweitige Verwendung des Kapitals, es sei denn, es wird für selbstgenutztes Wohnen verwendet.

Angelegte Guthaben der Riester-Rente sind weder übertragbar noch pfändbar, solange die Altersvorsorgebeiträge des Schuldners staatlich gefördert wurden und den Höchstbetrag nicht überschreiten.

Bedingungen für Riester-Verträge:

– Bei Auszahlungsbeginn muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung und staatliche Zulage) garantiert werden.

– Die Leistungen dürfen frühestens ab dem 62. Lebensjahr erbracht werden (mit Ausnahmen für Berufsgruppen mit früherem Renteneintritt) und müssen als lebenslange Rentenzahlung oder als Auszahlungsplan, der mit einer Rente ab dem 85. Lebensjahr verbunden ist, erfolgen.

– Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.

– Der Anbieter muss die Kosten und den Stand des Altersvorsorgevermögens offenlegen.

– Es muss eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit geben, und die Beiträge müssen durch laufende Beitragszahlungen erbracht werden.

Beispiele für zulässige Anlageprodukte:

– Banksparpläne, die in eine Rentenversicherung umgewandelt werden

– Klassische private Rentenversicherungen

– Fondsgebundene Rentenversicherungen

– Fondssparpläne

– Wohnriester-Darlehen und Bausparverträge

– Betriebliche Altersversorgung: Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung

Steuerliche Berücksichtigung:

Die geleisteten Beiträge samt Zulagen werden als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend gemacht, in dem die Beiträge eingezahlt wurden. Der höchstmögliche Sonderausgabenabzug beträgt seit 2008 2.100 EUR pro Jahr. Die Riesterrente unterliegt in der Auszahlungsphase grundsätzlich der individuellen Einkommensteuer.

Spareinlagen

Allgemeines

Sparmittel (auch bekannt als Einlagen oder Guthaben) sind Geldbeträge, die bei Finanzinstituten hinterlegt werden und nicht für den täglichen Zahlungsverkehr gedacht sind, sondern langfristig angelegt werden. Kunden haben das Recht, über ihre Einlagen bis zu einem bestimmten Betrag von maximal 2.000 EUR pro Sparkonto und Kalendermonat ohne Kündigung innerhalb einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu verfügen.

Die Ausgestaltung von Sparmitteln liegt im Ermessen der einzelnen Banken und Finanzinstitute und umfasst insbesondere folgende Formen:

– Sparkonto/Sparbuch

– Prämiensparen

– Sparpläne

– Vermögenswirksame Sparverträge (VWL)

Das traditionelle Sparbuch wird zunehmend durch sogenannte Sparcards ersetzt. Diese ermöglichen es den Kunden, auch außerhalb der Öffnungszeiten Bargeld an Geldautomaten abzuheben, entweder an eigenen Automaten oder weltweit, je nach Finanzinstitut.

Für jede Sparanlage wird ein separates Sparkonto geführt. Sparurkunden, die von Sparkassen ausgegeben werden, tragen in der Regel die Bezeichnung Sparkassenbuch, während Banken häufig das Sparbuch herausgeben. Diese Bücher oder Urkunden dokumentieren die Geldbewegungen (Einzahlungen, Auszahlungen, Zinsgutschriften usw.) des entsprechenden Sparkontos.

Sicherheit:

Sparer sind Gläubiger der Sparmittel und unterliegen daher den üblichen Risiken eines Gläubigers, insbesondere dem Risiko, dass ihre Sparmittel einschließlich Zinsen teilweise oder vollständig nicht zurückgezahlt werden, wenn das betreffende Finanzinstitut insolvent wird.

Spareinlagen sind mündelsicher. Wie alle Bankguthaben unterliegen auch die Spareinlagen bei deutschen Banken und Finanzinstituten mindestens der gesetzlichen Einlagensicherung von 100.000 EUR pro Anleger und Bank sowie häufig der freiwilligen Einlagensicherung einzelner Bankenverbände.

Ein Tagesgeldkonto ist ein verzinstes Konto im Bankwesen, das keine festgelegte Laufzeit hat und ausschließlich der Geldanlage dient. Der Kontoinhaber kann täglich in beliebiger Höhe über das Guthaben verfügen.

Im Gegensatz zu Sichteinlagen, die täglich fällig sind und auch dem Zahlungsverkehr dienen, werden Tagesgeldkonten ausschließlich zur Geldanlage genutzt und immer verzinst. Die Zinsen werden in regelmäßigen Abständen (zum Quartalsende oder Jahresende) gutgeschrieben, wobei der Zinssatz variabel ist und sich je nach Marktentwicklung ändern kann. Das Konto wird als reines Guthabenkonto geführt und kann nicht überzogen werden. Es ist auch nicht für den allgemeinen Zahlungsverkehr vorgesehen.

Zinsänderung:

Die Bank kann den Zinssatz täglich ändern (Zinsgleitklausel). Im Gegensatz dazu schreibt eine Festgeldanlage den Zins für einen bestimmten Zeitraum fest. Die Möglichkeit, täglich über das Geld zu verfügen, wird durch den Verzicht auf einen garantierten Zinssatz erkauft.

Manche Banken garantieren Neukunden einen festgelegten Zinssatz für eine bestimmte Zeit (normalerweise drei bis zwölf Monate). Nach Ablauf dieser Garantiezeit wird das Guthaben zu dem dann üblichen Zinssatz verzinst.

Verfügbarkeit:

Das Guthaben auf einem Tagesgeldkonto kann täglich abgehoben oder überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt in der Regel auf ein zuvor angegebenes Referenzkonto, wie zum Beispiel das Girokonto. Die gesetzlich festgelegten Laufzeiten für elektronische Überweisungen müssen den Zahlungsempfänger innerhalb eines Geschäftstages erreichen, bevor der Betrag abgehoben oder erneut überwiesen werden kann.

Einlagensicherung:

Tagesgeldkonten bei deutschen Kreditinstituten unterliegen mindestens der gesetzlichen Einlagensicherung und oft auch der freiwilligen Einlagensicherung einzelner Bankenverbände. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) sind Einlagen bis zu 100.000 € gesichert und werden im Entschädigungsfall ausgezahlt, wenn ein Kreditinstitut gemäß § 5 EAEG nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen.

Finanzierung Xanten
„Unser Ziel ist es, Transparenz und Bildung im Finanzwesen zu fördern, damit unsere Kunden fundierte Entscheidungen treffen können und ihre finanziellen Ziele mit Vertrauen und Klarheit erreichen.“
Finanzprodukte

Eine Aktie, auch bekannt als share (englisch), ist ein Finanzinstrument, das den Anteil an einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder Europäischen Gesellschaft (SE) verbrieft.

Aktien dienen als Finanzierungsinstrument für Kapitalgesellschaften, indem sie Eigenkapital (Grundkapital oder Kommanditkapital) beschaffen. Diese Rechtsformen können ihre Aktien auf dem Aktienmarkt an Aktionäre veräußern. Aktionäre erhalten mit einer Aktie ein Wertpapier, das verschiedene Rechte und Pflichten verbrieft, und sie zahlen den Kurswert als Gegenleistung. Ein Aktieninhaber wird insbesondere Gesellschafter der AG oder KGaA, im Gegensatz zu den Inhabern von Unternehmensanleihen, die als Gläubiger fungieren.

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft wird festgelegt, wie das Grundkapital in Aktien aufgeteilt wird, entweder als Globalurkunden oder effektive Stücke. Die Ausgabe von Aktien wird als Emission bezeichnet, die auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgen kann.

Unternehmen können Aktionäre am Gewinn durch Dividenden beteiligen. Die Dividende ist eine pro Aktie geleistete Zahlung, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung des Unternehmens beschlossen wird.

Am Aktienmarkt gibt es verschiedene Marktteilnehmer wie Aktionäre, Anleger (institutionelle und private), Emittenten, Kreditinstitute sowie Börsenhändler und -makler (heute: Skontroführer). Die Motive dieser Marktteilnehmer können Geldanlage, Dienstleistung, Arbitrage oder Spekulation sein. Markttransparenz wird durch Börsenkurse und Veröffentlichungen der Unternehmensdaten geschaffen, und die Marktmechanismen bestimmen die Kursbildung durch Angebot und Nachfrage. Typische Marktdaten sind neben dem Börsenkurs die Dividendenrendite und der Aktienindex.

Aktienemission bezeichnet die Ausgabe neuer Aktien. Dies kann bei der Neugründung einer AG, der Umwandlung einer Gesellschaft in eine AG, der Kapitalerhöhung oder beim Aktiensplit geschehen. Die neuen Aktien können über den Primärmarkt an ein breites Publikum platziert werden, oft unter Vermittlung einer Investmentbank, die eine Provision erhält.

Grundlagen Alternative Investmentsfonds

Anleihen

Eine Anleihe, auch bekannt als festverzinsliches Wertpapier, Rentenpapier, Schuldverschreibung oder Obligation, ist ein Finanzinstrument, das dem Gläubiger das Recht auf Rückzahlung des Kapitals sowie die Zahlung vereinbarter Zinsen einräumt.

Zinsen, ob fest oder variabel, sind untrennbar mit Anleihen verbunden. Sie dienen typischerweise zur langfristigen Fremdfinanzierung des Schuldners und zur Kapitalanlage für den Gläubiger (Anleger). Zu den Arten von Anleihen gehören Staatsanleihen (einschließlich Kommunalanleihen, Kommunalobligationen, Landesanleihen oder sonstige öffentliche Anleihen), Unternehmensanleihen und Pfandbriefe. Kredite wie Privatkredite und Schuldscheindarlehen fallen nicht unter diese Wertpapiergattung.

Ein festverzinsliches Wertpapier ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der zwei Hauptpunkte umfasst:

  1. Zinszahlung: Der Käufer erhält als Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals während der Laufzeit den in der Urkunde festgelegten Zins.
  2. Tilgung: Nach Ablauf der Laufzeit endet das Schuldverhältnis durch die Rückzahlung des Nennwerts.

Im Gegensatz zu Aktien gewährt der Kauf einer Unternehmensanleihe dem Käufer keinen Anteil am Eigenkapital des Unternehmens, sondern stellt ihm Kapital in Form von Fremdkapital zur Verfügung.

Handel:

Anleihen werden am Rentenmarkt, einem Marktsegment des Kapitalmarktes, gehandelt. Neuemissionen erfolgen im Primärmarkt, während bereits ausgegebene Anleihen im Sekundärmarkt gehandelt werden.

Obwohl Anleihen in den meisten Ländern nicht börsennotiert sein müssen, werden sie oft außerbörslich gehandelt, wodurch der Handel über Börsen für die Kursbestimmung relativ unbedeutend wird.

Anleihen gelten als vergleichsweise risikoarme Anlageform aufgrund ihrer definierten Zinsansprüche und festen Rückzahlung. Institutionelle Anleger wie Versicherungen sind häufig verpflichtet, einen Teil ihrer Gelder in Anleihen mit hoher Bonität anzulegen. Bei niedriger Bonität des Schuldners bieten Anleihen mit entsprechend hoher Verzinsung einen Ausgleich für das höhere Kreditrisiko.

Emittenten:

Anleihen werden von verschiedenen Organisationen herausgegeben, darunter Staaten, Gebietskörperschaften, Kreditinstitute und Unternehmen außerhalb des Bankensektors. In Deutschland werden beispielsweise Staatsanleihen vom Bund, von Ländern und Gemeinden sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften herausgegeben.

Gut vorgesorgt mit Unterstützung des Arbeitgebers

Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist der Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur

• Altersversorgung,

• Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod oder

• Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt.

Rechtsanspruch

Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser Teile ihres Lohnes oder Gehalts in einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung umwandelt, die sogenannte Entgeltumwandlung.

Steuervorteile

Die betriebliche Altersversorgung bietet aber nicht nur eine zusätzliche Rente und/oder einen zusätzlichen Risikoschutz. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren auch von beachtlichen Steuervorteilen.

Vorteile für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber bietet sie eine Möglichkeit, Mitarbeiter zu binden und zu motivieren. Zudem spart der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung oftmals Lohnnebenkosten.

Wer hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung? 

Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Teilzeit arbeiten, sowie für geringfügig Beschäftigte. Zum Kreis der Berechtigten gehören

• unbefristet angestellte Mitarbeiter,

• Teilzeitkräfte,

• Auszubildende,

• Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag und

• Geschäftsführer.

Der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau selbst finanziert (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber ist seit 2019 verpflichtet, sich hierbei mit einem Zuschuss zu beteiligen (Details weiter unten). Daneben gibt es bereits heute viele Tarifverträge und auch Betriebsvereinbarungen, die eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vorsehen.

Bis zu welcher Höhe können Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung verlangen?

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgelt in einer Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umwandelt. Im Jahr 2024 entspricht dies einem Betrag in Höhe von 3.624 Euro. Dieser Betrag kann steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden (siehe unten).

Die Zusage

Die betriebliche Altersversorgung ist durch eine Vielzahl von arbeits-, steuer- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften geregelt. Eine der wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen betrifft die Art der Versorgungszusage des Arbeitgebers.

Es gibt zwei verschiedene Arten einer Versorgungszusage:

• die unmittelbare Zusage

• die mittelbare Zusage

Möchte der Arbeitgeber die späteren Leistungen selbst

erbringen, dann erteilt er eine unmittelbare Versorgungszu­sage wie bei der Direktzusage, auch Pensionszusage genannt. Wird die betriebliche Altersversorgung des Unternehmens in einem der anderen vier Durchführungswege organisiert (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds), erhält der Arbeitnehmer eine mittelbare Versor­gungszusage. Der Arbeitgeber kann dabei grundsätzlich zwischen drei Formen der Zusage wählen (siehe Schaubild Punkt 1-3).

Seit 2018 haben darüber hinaus die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, tarifvertraglich eine neue Form der Zusage zu vereinbaren, die „reine Beitragszusage“(siehe rechts Punkt 4). Hier sagt der Arbeitgeber lediglich die Zahlung bestimmter Beiträge an einen externen Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) zu; eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine konkret bezifferte Leistung besteht hingegen nicht. Auch der eingesetzte Versorgungsträger darf in diesen neuen Sozialpartnermodellen keine (Mindest-)Leistungen garantieren. Damit soll erreicht werden, dass der Versorgungsträger sein Kapital möglichst renditeorientiert anlegen kann, um so höhere Leistungen zu erzielen. Um zu starke Leistungsschwankungen, insbesondere auch mögliche Leistungsabsenkungen zu vermeiden, sollen die Tarifvertragsparteien nach dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren, dass die Arbeitgeber zusätzliche Sicherungsbeiträge an den Versorgungsträger zahlen, damit dieser entsprechende Sicherungspuffer bilden kann.

Der Tarifvertrag entscheidet

In der Praxis sind einheitliche Versorgungsregeln üblich, die allen Arbeitnehmern oder genau definierten Arbeitnehmergruppen entsprechende Leistungen zusagen. In vielen Unternehmen und Branchen basieren Versorgungszusagen auf Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.

Wichtig: Nicht alle Branchen geben das gesamte Bruttogehalt (Entgelt) für die Umwandlung frei. In der Baubranche dürfen zum Beispiel nur Lohnbestandteile oberhalb des Mindestlohns umgewandelt werden, im Druckgewerbe nur Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Oft legen Flächen- oder Haustarifverträge auch den Durchführungsweg und den oder die Träger der betrieblichen Altersversorgung fest.

Der Arbeitgeber entscheidet:

Ergeben sich über einen Tarifvertrag keine Vorgaben für die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung, entscheidet der Arbeitgeber, üblicherweise gemeinsam mit dem Betriebsrat oder dem einzelnen Arbeitnehmer, ob er eine von ihm finanzierte betriebliche Altersversorgung einführen und wie er sie dotieren will. Der Arbeitgeber kann hier den Durchführungsweg und seinen finanziellen Beitrag allein festlegen.

Den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt das Unternehmen, wenn es

• eine Pensionskasse,

• eine Direktversicherung oder

• einen Pensionsfonds

als Durchführungsweg anbietet. Macht der Arbeitgeber kein Angebot, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Allerdings bestimmt der Arbeitgeber das Versicherungsunternehmen. Viele Arbeitgeber leisten seit jeher in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung finanziert, freiwillig einen Zuschuss zumindest in der Höhe, in der der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem Jahr 2019 neu abgeschlossen werden, ist der Zuschuss aber verpflichtend. So muss der Arbeitgeber hier 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den eingesetzten externen Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Seit Beginn des Jahres 2022 gilt diese Verpflichtung auch für bereits bestehende Entgelt­umwandlungsvereinbarungen.


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1. Direktzusage / Pensionszusage

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5.Pensionsfonds

1. Direktzusage / Pensionszusage

Bei der Direkt- bzw. Pensionszusage zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei Erreichen des Rentenalters die vereinbarte Leistung, beispielsweise eine monatliche Betriebsrente. Sollte der Arbeitnehmer vorher invalide werden oder sterben, sind er bzw. die Hinterbliebenen vielfach ebenfalls über die Direktzusage des Arbeitgebers finanziell abgesichert. Der Umfang der Leistung richtet sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Einkommens während der Erwerbstätigkeit. Dabei sind die Ansprüche der Arbeitnehmer auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt: Hier übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Leistungsverpflichtung. Finanziert wird eine Direktzusage in der Regel allein vom Unternehmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich aber auch darauf verständigen, Teile des Lohnes oder Gehalts für eine Direktzusage umzuwandeln. Der Betrieb wird bei dieser Zusageform durch mögliche vorzeitige Versorgungsfälle mit einem vergleichsweise hohen finanziellen Risiko belastet – vor allem, wenn er nur wenige Mitarbeiter hat.

Rückdeckungsversicherung*

Um diese betriebsfremden Risiken abzusichern und bei Eintritt des Versorgungsfalles das erforderliche Kapital garantiert zur Verfügung zu haben, ist vor allem Arbeitgebern kleinerer und mittlerer Unternehmen dringend der Abschluss einer Rück­deckungsversicherung zu empfehlen. Eine Vielzahl von Versicherern bietet entsprechende Rückdeckungsversicherungen an. Für Beiträge oder Zuwendungen gibt es grundsätzlich keine Obergrenzen. Auf Grund des relativ hohen Verwaltungsaufwandes eignet sich die Direktzusage in aller Regel nicht für kleinere Betriebe.

*Rückdeckungsversicherung nennt man eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zur Rückdeckung seiner Versorgungszusage auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung. Bezugsberechtigt für die Leistungen der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber.

2.Unterstützungskasse („U-Kasse“)


Eine Unterstützungskasse* ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen, zumeist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet – finanziert entweder direkt von ihm selbst oder durch Entgeltumwandlung, also vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Ähnlich wie bei der Direktzusage sind die Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.

Freie Wahl der Vermögensanlage

Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens frei. Die Unterstützungskasse darf ihr Vermögen beispielsweise auch beim jeweiligen Trägerunternehmen, quasi als Darlehen, anlegen.Da die Unterstützungskassenzusage für das Unternehmen im Leistungsfall mit erheblichen Risiken verbunden ist, sollte der Arbeitgeber – wie auch bei der Direktzusage – zur Sicherstellung der späteren Versorgungsleistungen eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Für den Arbeitgeber ist dieses Modell der rückgedeckten Unterstützungskasse auch deshalb attraktiv, weil die Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die diese nahezu vollständig als Beiträge an die Rückdeckungs­versicherung verwendet, steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der Arbeitnehmer hat dabei die Möglichkeit, im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers eine Rückdeckungsversicherung, auf deren Leistungen die Zusage des Arbeitgebers verweist („kongruente Rückdeckung“), als Versicherungsnehmer privat fortzuführen. Die Ansprüche gegen den Versicherer treten dann an die Stelle der Ansprüche gegen den PSVaG, der ansonsten einstandspflichtig wäre.

Gruppenunterstützungskassen

Um den Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering zu halten, bietet es sich für kleinere und mittlere Unternehmen an, ihre Versorgung über sogenannte Gruppenunter­stützungskassen abwickeln zu lassen. Diese übernehmen gegen Gebühr einen Großteil des Verwaltungsaufwandes.

Unterstützungskassen sind die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Einige der heute noch tätigen haben eine mehr als 170-jährige Geschichte. Ursprünglich waren sie typische Versorgungswerke einzelner Großunternehmen oder Konzerne. Heute gibt es aber auch viele Gruppenunterstützungskassen, die für mehrere Firmen die betriebliche Altersversorgung organisieren und verwalten.

3.Direktversicherung*


Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber per Einzel-oder Gruppenvertrag eine Lebensversicherung für seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer ab. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist somit der Arbeitgeber – Begünstigter oder auch Bezugsberechtigter aber ist der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen. Die Aufwendungen sind für den Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Anlageregulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Dabei steht die Sicherheit der zugesagten Leistung im Vordergrund. So müssen die Versicherungsunternehmen sämtliche Vermögenswerte so anlegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sicher gestellt werden. Auch bei der fondsgebundenen Direktversicherung werden durch ausgewogene Kapitalanlage die arbeitsrechtlich geforderten Mindestleistungen sicher gestellt. Bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber bis auf bestimmte Ausnahmefälle nicht zur Zahlung von Beiträgen an den Pensions­Sicherungs­Verein (PSVaG) verpflichtet.

Geringer Verwaltungsaufwand

Die Direktversicherung eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, da der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering ist und er faktisch kein finanzielles Risiko trägt. Auch für den Arbeitnehmer ist dieser klassische Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung sehr attraktiv. Für die Direktversicherung gibt es eine Vielzahl an Ausgestal-tungsmöglichkeiten, um unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorgaben in für den Arbeiternehmer ausgewogenes Maß an Sicherheit und Rendite zu erzielen. Die klassische Rentenversicherung mit garantierten Leistungen wird immer seltener genutzt. Sie wurde von Rentenversicherungen mit reduzierten Garantien abgelöst, die sog. Mischform. Diese ermöglichen einer chancenorientierte Kapitalanlage im Niedrigzinsumfeld. In der Rentenphase bieten sie die gleiche Sicherheit einer lebenslangen, nicht fallenden Rente. Sie machen inzwischen den Großteil neuer Verträge aus. Zudem gibt es auch die rein fondsgebundenen Ausgestaltungen.

*Die Direktversicherung ist der Klassiker der betrieblichen Altersversorgung – mit einem geringen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber und einem hohen Maß an Sicherheit und Rendite für den Arbeitnehmer.


Vor- und Nachteile der Direktversicherung

4.Pensionskasse 

Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Unternehmen. Sie werden von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen und sind aufsichtsrechtlich Versicherungen. Pensionskassen gewähren den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Sie finan-zieren sich über Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus Vermögenserträgen. Wie andere Versicherungen unterliegen sie der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Pensionskassen müssen ihr Vermögen eher konservativ anlegen. Wie bei der klassischen Direktversicherung steht eine kontinuierliche und sichere Rendite im Vordergrund. Dabei gibt es zwei Arten von Pensionskassen: zum einen die an einen Arbeitgeber oder eine Gruppe von Arbeitgebern gebundenen Firmenpensionskassen, zum anderen sogenannte Wettbewerbspensionskassen:

Für die Firmenpensionskassen gelten besondere aufsichtsrechtliche Regelungen. So unterliegen etwa ihre Versicherungstarife dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht. Besonderes Merkmal solch „regulierter“ Pensionskassen ist, dass sie ihre Leistungen kürzen können, sollte es einmal zu einer Unterdeckung kommen; für die entstandene Lücke hätte dann allerdings der Arbeitgeber einzustehen. Wird dieser insolvent, schützt ab dem Jahr 2020 der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Ansprüche der Arbeitnehmer. Der volle Schutz greift dabei für Insolvenzfälle ab 2022. Bis 2021 galt eine Übergangsregelung mit einem Mindestschutz.

Wettbewerbspensionskassen sind in der Regel von Lebensversicherungsunternehmen gegründete Einrichtungen, für die im Wesentlichen dieselben aufsichtsrechtlichen Regeln gelten wie für Lebensversicherer („deregulierte“ Pensionskassen). So ist etwa eine Kürzung der Leistungen ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Wettbewerbspensionskassen in der Regel Mitglied im gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor (siehe S. 23), sodass der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers zusätzlich geschützt ist. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber hier nicht in den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) einzahlen.

Vor- und Nachteile der Pensionskasse

5.Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, der den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt. Er orientiert sich an angelsächsischen Vorbildern und bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein höheres Maß an Flexibilität als die herkömmlichen Modelle betrieblicher Altersversorgung. Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen.

Sie dürfen ihr Vermögen in höherem Maße auch am Aktienmarkt anlegen, um dessen Renditechancen besser nutzen zu können. Allerdings ergeben sich daraus auch höhere Risiken, da die Kurse am Aktienmarkt zum Teil stark schwanken.

Die zwei Formen des Pensionsfonds

Den Pensionsfonds gibt es zunächst in einer versicherungsförmigen Ausgestaltung, bei der der Pensionsfonds die Leistungen wie ein Lebensversicherer garantiert. Der Pensionsfonds kann seine Leistungen aber auch nicht versicherungsförmig zusagen, etwa in Fällen der Übernahme einer vom Arbeitgeber erteilten Direktzusage. In diesem Fall werden die vom Arbeitgeber für die Übertragung aufzubringenden Beiträge an den Pensionsfonds mit einem marktnahen Zins berechnet. Sollten allerdings die im Pensionsfonds vorhandenen Mittel nicht zur vollständigen Finanzierung der zugesagten Leistungen ausreichen, ist der Arbeitgeber zu Beginn der Auszahlungsphase zum Nachschuss verpflichtet. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer wie bei der Direkt- und Unterstützungskassenzusage über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Der Beitrag des Arbeitgebers zum Pensions-Sicherungs-Verein ist dabei aber erheblich niedriger als der Regelbeitrag.

Vor- und Nachteile des Pensionsfonds

Steuervorteile für den Arbeitnehmer

Beiträge bzw. Aufwendungen für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse sind für den Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig. Beiträge zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen, also Direktversicherung , Pensionskasse oder auch Pensionsfonds , unabhängig davon, ob sie vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber geleistet werden, sind grundsätzlich steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte. Im Jahr 2024 sind Beiträge in Höhe von bis zu 7.248 Euro steuerfrei. 

Die steuerliche Behandlung der Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung (BAV)

Riester-Förderung

Steuerrechtlich besteht für die versicherungsförmigen Durchführungswege auch die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Form von Zulagen und Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen: Die staatliche Grundzulage beläuft sich auf 175 Euro. Für jedes Kind, für das der Arbeitnehmer Kindergeld bezieht, gibt es zudem eine Kinderzulage in Höhe von grundsätzlich 185 Euro. Für jedes nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kind beträgt die Zulage sogar 300 Euro pro Jahr.

Wichtig: Die volle Zulage wird aber nur dann dem Vertrag gutgeschrieben, wenn mindestens 4 % des beitragspflichtigen persönlichen Vorjahreseinkommens – einschließlich der staatlichen Zulage – eingezahlt werden.

Im Bereich der Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung prüft das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob für den Arbeitnehmer die Steuerersparnis im Rahmen des Sonderausgabenabzugs höher ist als die Zulage. Ist dies der Fall, bekommt der Begünstigte die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung direkt erstattet. Jedes Jahr können zuzüglich der Zulagen für die Riester-Rente maximal 2.100 Euro an Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die dabei erreichte staatliche Förderquote am Gesamtbeitrag kann über 90 % betragen.

BAV-Förderung für Geringverdiener

Mit einer weiteren steuerlichen Förderung, dem sogenannten BAV-Förderbetrag können speziell Arbeitnehmer, mit geringerem Einkommen eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung erhalten. Zahlt der Arbeitgeber für Mitarbeiter mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.575 Euro zwischen 240 und 960 Euro pro Jahr für eine Direktversicherung,eine Pensionskasse oder auch einen Pensionsfonds, so sind diese Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitgeber kann 30 Prozent seines Aufwandes (also zwischen 72 und 288 Euro) von der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer abziehen. Zudem stellen die Beitragszahlungen für den Arbeitgeber steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben dar.

Betriebliche Altersversorgung lohnt sich

Der Arbeitnehmer kann im Jahr 2024 in die versicherungsför-migen Durchführungswege bis zu 7.248 Euro steuerfrei einzahlen. Darüber hinaus kann er für weitere Beiträge bis zu 2.100 Euro – einschließlich der staatlich zu zahlenden Zula-gen – die Riester­Förderung nutzen. Zudem können zwischen 240 bis 960 Euro im Rahmen des BAV-Förderbetrags steuerfrei vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen eingezahlt werden.

Die steuerliche Behandlung der Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung (BAV)

Die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Steuerpflicht. Da die Beiträge während der Anwartschaftsphase grundsätzlich steuerfrei sind bzw. nicht steuerpflichtig erbracht werden, sind die späteren Leistungen aus einer Direkt- oder auch Unterstützungskassenzusage voll steuerpflichtig. Soweit die Leistungen aus den versicherungs-förmigen Durchführungswegen auf steuerlich geförderten bzw. steuerfreien Beiträgen beruhen, sind die Leistungen ebenfalls in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser im Alter auf Grund der Einkommenssituation in aller Regel niedriger ist als während der Erwerbsphase.

Sozialabgaben in der Betrieblichen Altersversorgung (BAV

Die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen für Direktzusagen und Unterstützungskassen sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Auch die Aufwendungen bei der Entgeltumwandlung sind bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei. 

Für den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung gilt: Die steuerfreien Beiträge unterliegen in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht der Sozialabgabenpflicht (= 3.624 Euro in 2024), gleich ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung die Aufwendungen finanziert.

Zu beachten ist allerdings, dass bei Auszahlung im Alter auf die Leistungen aus allen fünf Durchführungswegen Beiträge zur gesetzlichen Kranken­ und Pflegeversicherung anfallen. Dabei gilt allerdings ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Somit bleiben im Jahr 2024 monatlich bis zu 176,75 Euro GKV-beitragsfrei. Ausgenommen von einer Verbeitragung sind Leistungen aus Riester-geförderter betrieblicher Altersversorgung. Hier sind allerdings die in der Ansparphase geleisteten Beiträge sozialversicherungspflichtig.

Flexibilität und Sicherheit

Unverfallbarkeit und Übertragbarkeit


Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis kommt es für den Fortbestand der Versorgungsansprüche darauf an, ob die erworbenen Ansprüche („Anwartschaft“) auf die betriebliche Altersversorgung nicht mehr verfallen können, in der Fachsprache, ob sie „unverfallbar“ sind. Entscheidend ist, ob die betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert wurde:

Bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Zusage, die bis einschließlich 2017 erteilt worden ist, behält der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Versorgungsanspruch dem Grunde nach, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 25 Jahre alt ist und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Für Zusagen ab dem 1. Januar 2018 gelten hingegen aufgrund der Umsetzung der europäischen Mobilitäts-Richtlinie ein Mindestalter von nur noch 21 Jahren und eine Unverfallbarkeitsfrist von nur noch drei Jahren. Dabei gelten für die „Altzusagen“ (Zusagen bis einschließlich 2017) Übergangsregelungen, die sicher stellen, dass die hier anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den Arbeitnehmern mit Neuzusagen ab 2018 nicht benachteiligt werden. Bei Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung sind die daraus erworbenen Ansprüche auf eine spätere Leistung sofort unverfallbar. Sämtliche Beiträge, die für die Altersversorgung des Arbeitnehmers verwendet werden, führen damit auch tatsächlich zu Leistungen im Versorgungsfall. Die Höhe der Anwartschaft entspricht dem bis dahin angesparten Wert der Versorgung.

Arbeitnehmer kann den Vertrag privat fortführen

Bei einer im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds hat der Arbeitnehmer ein gesetzliches Recht, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Vertrag mit eigenen Beiträgen privat fortzusetzen. Aber auch bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen und Pensionskassenversorgungen kann er den Vertrag im Regelfall fortsetzen, da ihm ein solches Recht vom Arbeitgeber vertraglich eingeräumt wird (sogenannte versicherungsvertragliche Lösung).

Übertragbarkeit bei Jobwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel sind die erworbenen Rentenansprüche grundsätzlich übertragbar. Die bei dem ehemaligen Arbeitgeber erworbene Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung kann in einen bestimmten Wert umgerechnet werden. Dieser „Übertragungswert“ kann dann bei einem Arbeitsplatzwechsel in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers eingestellt werden. Der neue Arbeitgeber ist nicht an die Ausgestaltung der alten Versorgungszusage gebunden, sondern er kann auf der Grundlage des mitgebrachten Kapitalbetrages eine wertgleiche Zusage erteilen. Wie hoch diese Zusage ausfällt und wie sie im Einzelnen ausgestaltet wird, hängt von dem Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers ab. Durch die steuerrechtliche Begleitung der Übertragung entstehen dem Arbeitnehmer dabei zumindest beim Wechsel innerhalb der internen Durchführungswege (Direktzusage und Unterstützungskasse) bzw. innerhalb der externen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) keine steuerlichen Nachteile.

Übertragungsanspruch und Übertragungsabkommen

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Übertragung der Zusagen, vorausgesetzt, sie wurden nach dem 31. Dezember 2004 erteilt und über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt. Nahezu alle in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen, ein Großteil der überbetrieblichen Pensionskassen und viele versicherungsförmige Pensionsfonds haben ein entsprechendes Übertragungsabkommen abgeschlossen. Das Abkommen sichert den Arbeitnehmern besondere Vorteile: Bei der Übertragung auf den Anbieter des neuen Arbeitgebers wird

• keine erneute Gesundheitsprüfung vorgenommen und

• es entstehen keine neuen Abschlusskosten.

Das Abkommen ermöglicht sowohl Übertragungen innerhalb des jeweiligen Durchführungswegs, aber auch zwischen diesen drei versicherungsförmigen Durchführungswegen. Es könnte bei Arbeitgeberwechsel also beispielsweise von einer Pensionskassenzusage auf eine Direktversicherungszusage gewechselt werden.

Sicherheit

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht: Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG)

Hat der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung unmittelbar über ihn selbst, über eine Unterstützungskasse, eine regulierte (Firmen-)Pensionskasse oder über einen Pensionsfonds zugesagt, sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Denn in solchen Fällen tritt der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) an die Stelle des Arbeitgebers und übernimmt dessen Leistungsverpflichtung. Die Insolvenzsicherung über den PSVaG greift naturgemäß nicht im Rahmen etwaiger neuer Sozialpartnermodelle (s. dazu im Einzelnen S. 5). Denn hier besteht aufgrund der neuen Zusageform „reine Beitragszusage“ keine Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers.

Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG)

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein alleiniger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Über ein Konsortium von Lebensversicherungsunternehmen zahlt er die wegen Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers übernommenen Renten aus. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden durch Beiträge der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber aufgebracht. Bei der Finanzierung handelt es sich nicht um ein Anwartschaftsdeckungsverfahren, sondern um ein Rentenwert-umlageverfahren. Charakteristisch dafür ist, dass die Beitragssätze von Jahr zu Jahr schwanken, da sich der sogenannte Schadenverlauf in den Beitragssätzen unmittelbar niederschlägt – je nach der Zahl der Insolvenzen und nach der Höhe der dadurch entstandenen Schäden.

Protektor

Führt der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine deregulierte Wettbewerbs-pensionskasse extern durch, besteht in aller Regel keine Verpflichtung zum Insolvenzschutz über den Pensions­-Sicherungs­-Verein. Diese externen Versorgungsträger übernehmen die Leistungsverpflichtungen und Garantien von Beginn an und unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht sowie restriktiven Anlagebestimmungen. Darüber hinaus besteht ein zusätzlicher Schutz für den theoretischen Fall der Insolvenz eines Lebensversicherungsunternehmens oder einer deregulierten Wettbewerbspensionskasse: Hier sind die Kunden nicht nur über eine freiwillige Sicherungseinrichtung der Versicherungswirtschaft abgesichert, sondern auch über den gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor.

Wie werden Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung behandelt, wenn Bürgergeld beantragt wird?

Anders als die meisten Sparprodukte sind Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung auch bei einer längeren Arbeitslosigkeit geschützt. Für den Fall, dass jemand Bürgergeld beantragt, kann der Staat die Bewilligung nicht von einer Verwertung der zuvor erworbenen unverfallbaren Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung abhängig machen.

Anders ausgedrückt: Im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers werden solche Anwartschaften nicht berücksichtigt, da sie zum nicht verwertbaren Vermögen zählen. Dies gilt etwa auch dann, wenn der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer Versicherungsnehmer der zuvor vom Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen Direktversicherung wird, da auch in diesem Fall kein Zugriff auf die während des Arbeitsverhältnisses aufgebauten Ansprüche möglich ist.

Was passiert bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis?

Während Zeiten, in denen der Arbeitnehmer kein Entgelt erhält (z. B. längere Krankheitsphasen, Elternzeit), hat er das Recht, eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zu leisten. Auf die sich daraus ergebenden Leistungen erstreckt sich dann automatisch die Zusage des Arbeitgebers. Damit sollen Versorgungslücken vermieden werden. Wird während der Elternzeit, in der das Arbeitsverhältnis fortbesteht, keine Prämie an die Direktversicherung oder Pensionskasse gezahlt und wird deshalb die Lebensversicherung vom Versicherer in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, haben die aus der Versicherung berechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, die Lebensversicherung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortzusetzen. Die Versicherung kann also zum bisherigen Tarif und ohne erneute Gesundheitsprüfung weitergeführt werden. Die Regelung gilt allerdings nicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Können bAV-Anwartschaften abgefunden werden?

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses sind Abfindungen von Betriebsrentenanwartschaften unbeschränkt möglich. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen aus und war die Versorgungsanwartschaft bereits unverfallbar, bleibt die Anwartschaft grundsätzlich aufrechterhalten. Eine Abfindung ist nicht möglich. Dem Arbeitnehmer werden stattdessen im Alter die angesparten Altersrenten gezahlt.  Aber es gibt eine Ausnahme von dieser Regel: Eine sehr geringe Versorgungsanwartschaft kann abgefunden werden. Dies ist grundsätzlich auch auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers möglich. Macht der Arbeitnehmer allerdings von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber Gebrauch, schließt dies eine Abfindung aus. Die Abfindung von bereits laufenden Renten, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, ist nur bei sehr niedrigen Beträgen (2024: monatliche Rente 35,35 Euro) möglich. Nicht unter das Abfindungsverbot fällt es, wenn bei einer Rentenversicherung vor Beginn der Auszahlungsphase ein vertraglich eingeräumtes Kapitalwahlrecht ausgeübt wird.

Ein Bausparvertrag vereint Sparplan und Baufinanzierung.

Beim Vertragsabschluss wird eine Bausparsumme festgelegt, die sich aus dem Eigenanteil des Bausparers (Bausparguthaben) und einem vereinbarten Darlehen zusammensetzt. Das Bausparguthaben kann je nach Tarif 30, 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme ausmachen und wird üblicherweise durch monatliche Sparraten angespart, kann aber auch durch Einmalzahlungen oder eine Kombination aus beidem erfolgen.

Sobald das Bausparguthaben erreicht ist, hat der Bausparer Anspruch auf eine zweckgebundene Baufinanzierung für Wohnimmobilien. Die Bausparer bilden eine Gemeinschaft, wobei die Guthaben aller Bausparer die Refinanzierung für die Darlehen anderer Bausparer darstellen.

Die Zuteilung des Vertrags erfolgt nach einer festgelegten Wartezeit, nach der die Bausparsumme ausgeschüttet wird. Da das Darlehen hauptsächlich aus den angesparten Guthaben anderer Bausparer finanziert wird, ist der Zeitpunkt der Zuteilung nicht genau vorhersehbar. Die Bausparkassen bieten verschiedene Tarife an, die die Konditionen für Spar- und Darlehenszinsen, Anspar- und Tilgungszeit, Mindestguthaben bei Zuteilung und andere Faktoren festlegen.

Phasen des Bausparvertrags:

– Sparphase: Ansammeln des benötigten Bausparguthabens.

– Zuteilung: Freigabe der Bausparkasse für die Auszahlung des Darlehens.

– Darlehensphase: Gewährung des Darlehens, das bis zur vereinbarten Bausparsumme fehlende Kapital deckt.

Das Darlehen wird zu den bei Vertragsabschluss vereinbarten Zinssätzen gewährt, unabhängig von aktuellen Marktzinsen. Es kann jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden.

Einige Bausparkassen verlangen eine Risikolebensversicherung, um die Rückzahlung der Darlehensbeträge im Todesfall des Bausparers zu gewährleisten.

Das Bauspardarlehen kann für wohnwirtschaftliche Maßnahmen wie Neubau, Kauf oder Sanierung von Wohngebäuden, Grundstückskäufe und Ablösung anderer Darlehen verwendet werden.

Ein Exchange Traded Fund (ETF), auf Deutsch börsengehandelter Investmentfonds, bildet einen bestimmten Index ab, um sicherzustellen, dass sich seine Wertentwicklung parallel zum Index verhält.

Im Gegensatz zu aktiv verwalteten Fonds, bei denen Fondsmanager Unternehmensanteile gemäß einer bestimmten Strategie erwerben, bilden passive Fonds stets einen Index ab, wie z.B. den MSCI World oder den DAX. Dadurch entfällt die Notwendigkeit aufwendiger Marktanalysen für ETFs, was zu deutlich niedrigeren Gebühren führt im Vergleich zu aktiv verwalteten Investmentfonds. Investoren erwarten daher mindestens eine Rendite, die der des Index entspricht.

Jedem ETF liegt ein zugrunde liegender Index zugrunde, den das Produkt nachbildet. ETFs benötigen keine Fondsmanager, werden jedoch wie herkömmliche Aktien an der Börse gehandelt. Es gelten die üblichen Regeln: Während der Handelszeiten können interessierte Anleger ETFs jederzeit kaufen oder verkaufen.

Markt:

Der Markt für ETFs wächst kontinuierlich, und das aus guten Gründen: Im Vergleich zu aktiv verwalteten Fonds bieten ETFs klare Vorteile. Ein wichtiger Vorteil, insbesondere in Zeiten niedriger Zinsen, ist der Kostenvorteil. Da ETFs einen Index abbilden und kein Fondsmanagement benötigen, sind die laufenden Kosten deutlich niedriger als bei aktiven Fonds. Bereits geringfügige Gebührenunterschiede können in Zeiten knapper Renditen über Gewinn oder Verlust entscheiden.

Ein weiterer Vorteil von ETFs ist ihre Einfachheit. Investoren wissen immer genau, welche Positionen sich in ihrem Depot befinden. Dies ist bei vielen anderen Finanzprodukten nicht selbstverständlich. Bei ETFs sind die Positionen ständig einsehbar, was zu weniger Überraschungen und Vorteilen bei der langfristigen Finanzplanung führt. Der Grundsatz der Diversifikation lässt sich dank transparenter ETFs besonders einfach umsetzen.

Zusätzlich bieten ETFs als börsengehandelte Indexfonds hohe Flexibilität. Während der Handelszeiten können Anleger ETFs problemlos kaufen oder verkaufen und erhalten dabei gute Konditionen. Im Gegensatz dazu gestaltet sich der Handel mit vielen aktiv verwalteten Investmentfonds schwieriger. Rückgaben an die Fondsgesellschaft können einige Tage dauern und zu ungünstigen Kursen führen. ETFs hingegen werden von sogenannten Market Makern gehandelt, was einen reibungslosen Handel gewährleistet und Anlegern maximale Flexibilität bietet. Da ETFs keine Ausgabeaufschläge haben, können Investoren die Produkte auch aktiver handeln.

Das Girokonto, auch bekannt als Sichtkonto oder Zahlungskonto, ist ein Bankkonto, das von Kreditinstituten für ihre Kunden geführt wird, um den gesamten Zahlungsverkehr und andere Bankgeschäfte abzuwickeln. Es gilt daher als das wichtigste aller Bankkonten.

Über Girokonten können bargeldlose Zahlungen sowohl im In- als auch im Ausland abgewickelt werden, sowie Barzahlungen durch Bareinzahlungen und Barauszahlungen.

Zahlungen werden als Gutschriften (Einzahlungen) und Belastungen (Abbuchungen) des Girokontos verbucht. Diese Zahlungsvorgänge werden entweder über spezielle Vordrucke abgewickelt, die bei den Kreditinstituten eingereicht werden, oder über das Onlinebanking ausgelöst.

Andere Arten von Konten sind in der Regel mit dem Girokonto als Hauptkonto verbunden und dienen der Abwicklung bestimmter Bankgeschäfte oder unterliegen einer konkreten Zweckbindung. Dazu gehören beispielsweise Anderkonten, Fremdwährungskonten, Jugendkonten, Kautionskonten, Sparkonten, Sperrkonten, Tagesgeldkonten, Termingeldkonten, Metallkonten oder Wertpapierdepotkonten.

Gebühren und Zinsen:

Bankguthaben auf Girokonten werden normalerweise nicht verzinst. In letzter Zeit erheben jedoch immer mehr Banken sogenannte „Verwahrentgelte“, wenn die Einlagen auf dem Girokonto eine bestimmte Summe überschreiten. Dies wird von den Banken damit begründet, dass sie selbst Verwahrentgelte an die Europäische Zentralbank (EZB) zahlen müssen.

Die Sollzinsen für die Inanspruchnahme von Krediten richten sich nach den jeweils gültigen Konditionen der Banken.

Die Verzinsung einer Überziehung, oft als Dispositionskredit oder „Dispo“ bezeichnet, ist im Gegensatz dazu relativ hoch und liegt in der Regel zwischen 5 und 15 Prozent.

Die meisten Banken erheben eine Kontoführungsgebühr entweder als Pauschale oder pro Buchungsposten. Kostenlose Girokonten, die in der Vergangenheit oft an Bedingungen wie regelmäßige Geldeingänge oder reine Online-Kontoführung geknüpft waren, werden heutzutage immer seltener angeboten.

Immobilien gelten historisch gesehen als attraktive Kapitalanlagen, die dem langfristigen, konservativen Vermögensaufbau dienen. Sie sind seit jeher ein zentraler Bestandteil institutioneller Anlageportfolios aufgrund ihrer Wertstabilität und bieten einen vergleichbaren Schutz vor Vermögensverlust durch Inflation.

Als eigene Anlageklasse verfügen Immobilien über ein interessantes Rendite-Risiko-Verhältnis und sind vergleichsweise unabhängig von den Schwankungen der Kapitalmärkte. Langfristig betrachtet weisen sie relativ geringe Wert- und Ertragsschwankungen auf.

Arten von Immobilien:

Gewerbeimmobilie: Gebäude oder Gebäudeteile, die vorrangig für gewerbliche Zwecke genutzt werden, wie Büro- oder Handelsimmobilien.

Wohnimmobilie: Gebäude oder Gebäudeteile, die vorrangig für Wohnzwecke genutzt werden, wie Wohnanlagen oder Ein- und Mehrfamilienhäuser.

Spezialimmobilie: Gebäude zur Unterstützung der sozialen Infrastruktur, wie Krankenhäuser, Altersheime oder Bildungseinrichtungen.

Spezialimmobilie: Gebäude mit spezifischer, besonderer Nutzung, wie Bahnhöfe oder Hotels.

Renditeimmobilie oder Anlageimmobilie: Immobilie, die ausschließlich der Kapitalverzinsung durch Mieteinnahmen dient.

Immobilienkauf:

Der Kauf einer Immobilie erfordert drei Schritte: notarielle Beurkundung des Kaufvertrags, notarielle Beurkundung der Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Die Nebenkosten variieren in Deutschland zwischen 9,07 % und 15,14 % und umfassen Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Notargebühren sowie Kosten für die Grundbucheintragung.

Besteuerung von Immobilien:

Beim Grunderwerb fällt die Grunderwerbsteuer an. Für Grundstücke ist die Grundsteuer zu entrichten. Die Höhe hängt vom Einheitswert, der Steuermesszahl und vom Hebesatz der Gemeinde ab.

Finanzierung von Immobilien:

Immobilien können mit Eigenkapital oder Fremdkapital, wie Hypothekendarlehen, finanzert werden. Die Kredithöhe hängt von der Bonität des Käufers und der Immobilienbewertung ab. Banken oder Bausparkassen sichern Hypothekendarlehen durch Grundschuldeinträge ab. Diese werden in der Regel als Annuitätendarlehen gewährt, bei denen die monatliche Rate konstant bleibt.

Wertentwicklung/Schwankungen:

Die Preise für Immobilien sind in den letzten Jahren bundesweit gestiegen. Es gibt jedoch keine Garantie für eine weitere positive Entwicklung, da Faktoren wie die allgemeine Marktsituation, die wirtschaftliche Entwicklung und die Zinsentwicklung langfristig nicht vorhersehbar sind. Schwankungen in der Wertentwicklung sind daher möglich.

Ein Investmentfonds fungiert wie ein Sammelbehälter, in den viele Anleger Geld einzahlen. Dieses Kapital wird dann von professionellen Fondsmanagern in diverse Wertpapiere oder Immobilien investiert. Somit stellen Investmentfonds eine attraktive Anlageform für Investoren dar, die sich nicht täglich mit dem Börsengeschehen auseinandersetzen möchten, aber dennoch von den Chancen der Kapitalmärkte profitieren wollen.

Die rechtliche Grundlage für Investmentfonds bildet das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das jedoch nicht explizit von Investmentfonds spricht, sondern von Investmentvermögen oder Sondervermögen. Dabei unterscheidet das KAGB zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und Alternativen Investmentfonds (AIF).

Im Allgemeinen verstehen Anleger unter dem Begriff offene Investmentfonds Anlagen in Wertpapiere.

Die Anleger von offenen Investmentfonds erhalten für ihre Einlage Anteilsscheine am Fondsvermögen. Erwirtschaftet ein Investmentfonds Erträge aus Kursgewinnen, Dividenden, Zinsen oder ähnlichem, werden diese entweder an die Anteilseigner ausgeschüttet oder im Falle von thesaurierenden Fonds reinvestiert, wodurch der Wert der Fondsanteile steigt. Zu beachten ist die Unterscheidung zur Wiederanlage, bei der die Erträge aus eigentlich ausschüttenden Fonds wieder in denselben Fonds angelegt werden.

Die von Anlegern eingezahlte Einlage ist als Fondsvermögen vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt und gehört den Anlegern. Daher fällt sie im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nicht in die Insolvenzmasse.

Arten:

Es existieren diverse Fondsarten, die unterschiedliche Anlegerbedürfnisse bedienen. Somit ist es möglich, das Geld gemäß den individuellen Wünschen der Anleger zu investieren.

Aktienfonds:

Aktienfonds investieren das Geld der Anleger in Aktien börsennotierter Unternehmen. Dabei wird eine Vielzahl unterschiedlicher Aktien erworben, was die Schwankungsintensität im Vergleich zu Einzelaktien in der Regel verringert. Aktienfonds können verschiedene Anlageschwerpunkte haben, beispielsweise auf bestimmte Regionen, Länder oder Branchen.

Rentenfonds:

Rentenfonds investieren in verzinsliche Wertpapiere wie Staatsanleihen oder Unternehmensanleihen und eignen sich für Anleger, die regelmäßige Zinszahlungen oder Erträge bevorzugen. Das Risikoprofil eines Rentenfonds setzt sich abhängig von verschiedenen Faktoren wie Laufzeit der Anleihen, Zinsniveau, Inflation und Bonität des Emittenten zusammen. Rentenfonds weisen tendenziell geringere Wertschwankungen als Aktienfonds auf, bieten jedoch auch niedrigere Renditen.

Geldmarktfonds bzw. geldmarktnahe Fonds:

Geldmarktfonds investieren in verzinsliche Wertpapiere mit kurzer Restlaufzeit oder Zinsbindung, wie zum Beispiel Tagesgelder oder Termingelder mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr. Geldmarktnahe Fonds können auch kurzlaufende Papiere umfassen.

Mischfonds:

Mischfonds kombinieren verschiedene Anlageklassen wie Aktien, Anleihen oder Rohstoffe. Die Ertragschancen und das Risiko steigen mit dem Anteil an Aktien oder anderen risikoreichen Anlageklassen im Fonds. Das Fondsmanagement kann die Gewichtung der Anlageklassen flexibel anpassen und je nach Marktlage das Verhältnis ändern.

Offene Immobilienfonds:

Offene Immobilienfonds investieren hauptsächlich in Gewerbeimmobilien wie Einkaufszentren, Bürogebäude oder Hotels. Das Anlagevermögen wird auf verschiedene Standorte, Regionen oder Arten der Immobiliennutzung verteilt. Anleger profitieren von Mietzahlungen und dem Verkauf der Immobilien. Aufgrund der kontinuierlichen Mieterträge sind Immobilienfonds weniger schwankungsanfällig als andere Fonds.

Handel:

Anleger können Wertpapiere entweder direkt über Kreditinstitute oder Broker kaufen oder Investmentzertifikate von Investmentgesellschaften erwerben. Dabei stellt die Investmentgesellschaft eine Mischung verschiedener Aktien, Anleihen oder anderer Finanzinstrumente für ihr Investment- oder Sondervermögen zusammen.

Bei der Auswahl des richtigen Fonds sollten Anleger verschiedene Gebührenstrukturen berücksichtigen und bedenken, dass positive Wertentwicklungen in der Vergangenheit kein Indikator für zukünftige positive Entwicklungen sind. Neben der Bewertung der Managementqualität ist vor allem die Investmentidee des Fonds von Bedeutung.

Der Begriff Lebensversicherung umfasst alle Versicherungen, die biometrische Risiken wie Tod oder Invalidität absichern sowie solche, die der privaten Altersvorsorge dienen.

Eine Lebensversicherung ist eine individuelle Versicherung, die wirtschaftliche Risiken aufgrund der Unsicherheit über die Lebensdauer der versicherten Person absichert. „Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein bestimmter Zeitpunkt erreicht wird (Erlebensfall), oder im Falle des Todes der versicherten Person während der Versicherungsdauer (Todesfall).“

Lebensversicherungen gehören zur Kategorie der Personenversicherungen, da das versicherte Risiko auf der Person selbst basiert. Im Lebensversicherungsvertrag wird eine Versicherungsleistung vereinbart, die im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Begünstigten ausgezahlt wird. Lebensversicherungen werden im Allgemeinen als Summenversicherungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsleistung im Versicherungsfall als Geldleistung erbracht wird. Dabei spielt die tatsächliche wirtschaftliche Schadenshöhe keine Rolle.

Je nach vertraglicher Vereinbarung kann der Versicherungsfall definiert sein als Tod innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Todesfallversicherung), Erreichen eines bestimmten Zeitpunkts (Erlebensfallversicherung), Eintritt schwerer Krankheiten (Dread-Disease-Versicherung), Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder andere lebensbezogene Gefahren, die eine Leistung auslösen können.

Rentenversicherungen sind ebenfalls Teil der Lebensversicherungen. Dabei erfolgt eine regelmäßige Zahlung seitens des Lebensversicherers, weshalb sie als „Rentenversicherung“ bezeichnet werden.

Arten von Lebensversicherungen:

Die Unterscheidung kann nach verschiedenen Kriterien erfolgen:

1. Nach dem Versicherungsfall:

– Todesfallversicherung: Leistung erfolgt im Todesfall während der Versicherungsdauer, z. B. Risikolebensversicherung.

– Erlebensfallversicherung: Leistung erfolgt bei Erreichen des Versicherungsendes, z. B. Rentenversicherung.

– Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistung bei Berufsunfähigkeit.

– Aussteuerversicherung: Leistung bei Heirat.

– Geburtenversicherung: Leistung bei Geburt eines Kindes.

2. Nach der Kapitalbildung:

– Risiko-Versicherung: Keine oder vorübergehende Kapitalbildung, z. B. Risikolebensversicherung.

– Kapitalbildende Versicherung: Ein Teil des Beitrags dient der Kapitalbildung, z. B. gemischte Versicherungen, Rentenversicherungen.

3. Nach der Bestimmung der Versicherungsleistung:

– Konventionelle Lebensversicherung: Fester Geldbetrag als Versicherungsleistung.

– Fondsgebundene Lebensversicherung: Versicherungsleistung in Anteilseinheiten eines Fonds.

– Indexgebundene Lebensversicherung: Versicherungsleistung basierend auf einem Index.

4. Nach der Art der Versicherungsleistung:

– Kapitalversicherung: Einmalige Kapitalzahlung.

– Beitragsbefreiung: Befreiung von weiteren Beitragszahlungen.

– Rentenversicherung: Laufende Zahlung einer Rente, abhängig vom Überleben.

Einzelheiten wesentlicher Arten von Lebensversicherungen:

Risikoversicherung:

Diese gibt es in verschiedenen Ausprägungen, jedoch wird eine Leistung nur erbracht, wenn der Versicherungsfall (z. B. Tod, Berufsunfähigkeit) während der Versicherungsdauer eintritt. Es erfolgen keine Leistungen, wenn der Versicherungsfall nicht eintritt.

Anwendungsbeispiele sind die Absicherung von Hinterbliebenen, Sicherung von Verbindlichkeiten oder als Zusatzversicherung (z. B. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung). Die Risikolebensversicherung ist am verbreitesten.

Kapitalbildende Versicherung:

Diese beinhalten neben unsicheren auch sichere oder fast sichere Leistungen. Der Versicherer muss für jeden Vertrag das für die Leistung benötigte Kapital bis zur Fälligkeit der Leistung bilden. Klassische Formen sind die gemischte Lebensversicherung und die Rentenversicherung.

Anwendungen sind Kapitalanlage, Hinterbliebenenvorsorge, Familienabsicherung und Darlehenssicherung, insbesondere bei Immobilienfinanzierungen.

Es gibt also verschiedene Arten von Lebensversicherungen, die je nach Bedarf und Zielsetzung des Versicherungsnehmers gewählt werden können.

Durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2000/2001 wurde das Nettorentenniveau von 70 % auf 67 % reduziert. Das Altersvermögensgesetz, welches im Jahr 2001 beschlossen und 2002 in Kraft getreten ist, ergänzt die staatliche Rente um eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge.

Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rentenform in Deutschland, die durch staatliche Zulagen und Sonderausgabenabzug gefördert wird. Sie wurde nach dem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Walter Riester, benannt, der die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch Altersvorsorgezulagen vorangetrieben hat. Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben rentenversicherungspflichtige Personen, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen.

Die Förderung ist nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen möglich. Der Zulagenberechtigte darf die angesparten Mittel vor der Auszahlungsphase nicht „schädlich“ verwenden, beispielsweise durch vorzeitige Kündigung und anderweitige Verwendung des Kapitals, es sei denn, es wird für selbstgenutztes Wohnen verwendet.

Angelegte Guthaben der Riester-Rente sind weder übertragbar noch pfändbar, solange die Altersvorsorgebeiträge des Schuldners staatlich gefördert wurden und den Höchstbetrag nicht überschreiten.

Bedingungen für Riester-Verträge:

– Bei Auszahlungsbeginn muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung und staatliche Zulage) garantiert werden.

– Die Leistungen dürfen frühestens ab dem 62. Lebensjahr erbracht werden (mit Ausnahmen für Berufsgruppen mit früherem Renteneintritt) und müssen als lebenslange Rentenzahlung oder als Auszahlungsplan, der mit einer Rente ab dem 85. Lebensjahr verbunden ist, erfolgen.

– Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.

– Der Anbieter muss die Kosten und den Stand des Altersvorsorgevermögens offenlegen.

– Es muss eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit geben, und die Beiträge müssen durch laufende Beitragszahlungen erbracht werden.

Beispiele für zulässige Anlageprodukte:

– Banksparpläne, die in eine Rentenversicherung umgewandelt werden

– Klassische private Rentenversicherungen

– Fondsgebundene Rentenversicherungen

– Fondssparpläne

– Wohnriester-Darlehen und Bausparverträge

– Betriebliche Altersversorgung: Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung

Steuerliche Berücksichtigung:

Die geleisteten Beiträge samt Zulagen werden als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend gemacht, in dem die Beiträge eingezahlt wurden. Der höchstmögliche Sonderausgabenabzug beträgt seit 2008 2.100 EUR pro Jahr. Die Riesterrente unterliegt in der Auszahlungsphase grundsätzlich der individuellen Einkommensteuer.

Spareinlagen

Allgemeines

Sparmittel (auch bekannt als Einlagen oder Guthaben) sind Geldbeträge, die bei Finanzinstituten hinterlegt werden und nicht für den täglichen Zahlungsverkehr gedacht sind, sondern langfristig angelegt werden. Kunden haben das Recht, über ihre Einlagen bis zu einem bestimmten Betrag von maximal 2.000 EUR pro Sparkonto und Kalendermonat ohne Kündigung innerhalb einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu verfügen.

Die Ausgestaltung von Sparmitteln liegt im Ermessen der einzelnen Banken und Finanzinstitute und umfasst insbesondere folgende Formen:

– Sparkonto/Sparbuch

– Prämiensparen

– Sparpläne

– Vermögenswirksame Sparverträge (VWL)

Das traditionelle Sparbuch wird zunehmend durch sogenannte Sparcards ersetzt. Diese ermöglichen es den Kunden, auch außerhalb der Öffnungszeiten Bargeld an Geldautomaten abzuheben, entweder an eigenen Automaten oder weltweit, je nach Finanzinstitut.

Für jede Sparanlage wird ein separates Sparkonto geführt. Sparurkunden, die von Sparkassen ausgegeben werden, tragen in der Regel die Bezeichnung Sparkassenbuch, während Banken häufig das Sparbuch herausgeben. Diese Bücher oder Urkunden dokumentieren die Geldbewegungen (Einzahlungen, Auszahlungen, Zinsgutschriften usw.) des entsprechenden Sparkontos.

Sicherheit:

Sparer sind Gläubiger der Sparmittel und unterliegen daher den üblichen Risiken eines Gläubigers, insbesondere dem Risiko, dass ihre Sparmittel einschließlich Zinsen teilweise oder vollständig nicht zurückgezahlt werden, wenn das betreffende Finanzinstitut insolvent wird.

Spareinlagen sind mündelsicher. Wie alle Bankguthaben unterliegen auch die Spareinlagen bei deutschen Banken und Finanzinstituten mindestens der gesetzlichen Einlagensicherung von 100.000 EUR pro Anleger und Bank sowie häufig der freiwilligen Einlagensicherung einzelner Bankenverbände.

Ein Tagesgeldkonto ist ein verzinstes Konto im Bankwesen, das keine festgelegte Laufzeit hat und ausschließlich der Geldanlage dient. Der Kontoinhaber kann täglich in beliebiger Höhe über das Guthaben verfügen.

Im Gegensatz zu Sichteinlagen, die täglich fällig sind und auch dem Zahlungsverkehr dienen, werden Tagesgeldkonten ausschließlich zur Geldanlage genutzt und immer verzinst. Die Zinsen werden in regelmäßigen Abständen (zum Quartalsende oder Jahresende) gutgeschrieben, wobei der Zinssatz variabel ist und sich je nach Marktentwicklung ändern kann. Das Konto wird als reines Guthabenkonto geführt und kann nicht überzogen werden. Es ist auch nicht für den allgemeinen Zahlungsverkehr vorgesehen.

Zinsänderung:

Die Bank kann den Zinssatz täglich ändern (Zinsgleitklausel). Im Gegensatz dazu schreibt eine Festgeldanlage den Zins für einen bestimmten Zeitraum fest. Die Möglichkeit, täglich über das Geld zu verfügen, wird durch den Verzicht auf einen garantierten Zinssatz erkauft.

Manche Banken garantieren Neukunden einen festgelegten Zinssatz für eine bestimmte Zeit (normalerweise drei bis zwölf Monate). Nach Ablauf dieser Garantiezeit wird das Guthaben zu dem dann üblichen Zinssatz verzinst.

Verfügbarkeit:

Das Guthaben auf einem Tagesgeldkonto kann täglich abgehoben oder überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt in der Regel auf ein zuvor angegebenes Referenzkonto, wie zum Beispiel das Girokonto. Die gesetzlich festgelegten Laufzeiten für elektronische Überweisungen müssen den Zahlungsempfänger innerhalb eines Geschäftstages erreichen, bevor der Betrag abgehoben oder erneut überwiesen werden kann.

Einlagensicherung:

Tagesgeldkonten bei deutschen Kreditinstituten unterliegen mindestens der gesetzlichen Einlagensicherung und oft auch der freiwilligen Einlagensicherung einzelner Bankenverbände. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) sind Einlagen bis zu 100.000 € gesichert und werden im Entschädigungsfall ausgezahlt, wenn ein Kreditinstitut gemäß § 5 EAEG nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen.

Besteuerung von Kapitallebensversicherungen und privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen

Es besteht keine Abgeltungssteuerpflicht

Ertragsanteil (=Differenz zwischen einbezahlten Beitragen und der ausbezahlten Versicherungsleistung) wird mit 25,00 % Abgeltungssteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer (sofern Kirchenmitglied) versteuert

es werden 50,00 % vom Ertragsanteil mit persönlichen Einkommensteuersatz versteuert

es werden 50,00 % vom Ertragsanteil mit persönlichen Einkommensteuersatz versteuert

Hinweis: Die meine Finanzwelt GmbH stellt die Inhalte als reine allgemeine Information zur Verfügung. Es stellt keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder Klärung Ihrer steuerrechtlichen Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Steuerberater auf.

Quelle: GDV – Gesamtverband der Versicherer www.dieversicherer.de